Affiliate- und Tiefenintegrationen bei Axel Springer Content Verticals
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für unmittelbar zwischen der Axel Springer Deutschland GmbH (im Folgenden „Axel Springer“) und dem Partner geschlossene Verträge, die die Einbindung von Werbemitteln oder sonstigen Inhalten des Partners in eines oder mehrere der Online-Angebote TRAVELBOOK, STYLEBOOK, TECHBOOK, FITBOOK, MYHOMEBOOK, PETBOOK oder BZ.de (im Folgenden „Content Verticals“) von Axel Springer im Wege nativer Einbindungsformen (im Folgenden „Integration“) zum Gegenstand haben und soweit zwischen Axel Springer und dem Partner nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Definitionen
2.1. „Kooperations-Website“ im Sinne dieser AGB ist ein Content Vertical, in das Inhalte des Partners oder mit einer Landingpage oder Channelizer-Seite verlinkte Kooperationsflächen, grafische Bild-Text-Links oder Textlinks eingebunden werden sollen, einschließlich ihrer Mobilvariante. Bezieht sich ein Angebot von Axel Springer auf mehrere Kooperations-Websites sind, sofern sich nicht aus dem jeweiligen Zusammenhang etwas anderes ergibt, mit „Kooperations-Website“ jeweils alle Kooperations-Websites gemeint.
2.2. „Channelizer-Seite“ im Sinne dieser AGB ist eine von dem Partner in eigener Verantwortung gehostete Internet-Seite, deren Header und Footer auf die Kooperations-Website abgestimmt sind und von Axel Springer bereitgestellt werden, und die in der Regel über eine von Axel Springer hierzu eingerichtete Sub-Domain der Kooperations-Website aufgerufen werden kann.
2.3. „Landingpage“ im Sinne dieser AGB ist eine von dem Partner gehostete Internet-Seite, die als Verlinkungsziel für Kooperationsflächen oder andere, auf Seiten der Kooperations-Website platzierte Links festgelegt wurde, bei der es sich jedoch nicht um eine Channelizer-Seite handelt.
2.4. „Kooperationsflächen“ im Sinne dieser AGB sind Bild-Text-Teaser (z.B. In-Article-Widget oder Notifications), Textlink-Teaser, Grafiken oder Module, die eine Interaktion zwischen den Nutzern der Kooperations-Website und dem Partner oder Axel Springer ermöglichen, die auf Seiten der Kooperations-Website eingebunden werden und die jeweils auf eine Channelizer-Seite oder Landingpage verlinken.
2.5. „Nutzer“ im Sinne dieser AGB ist jeder Nutzer der Kooperations-Website, der mit Hilfe der Kooperationsflächen zu einem Aufruf einer Channelizer-Seite oder einer Landingpage veranlasst werden soll, sowie jeder Nutzer einer Landingpage oder Channelizer-Seite.
3. Vertragsschluss
3.1. Angebote von Axel Springer sind freibleibend, d. h. nicht bindend, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3.2. Erteilt der Partner im Falle eines unverbindlichen Angebotes einen Auftrag, kommt der Vertrag mit Axel Springer durch eine Auftragsbestätigung von Axel Springer zustande. Hat Axel Springer ein verbindliches Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Partners zustande.
4. Erbringung der Integrationsleistungen
4.1. Die Redaktions- und Gestaltungshoheit für die Kooperations-Website liegt allein bei Axel Springer. Dies gilt auch für die Bezeichnung bzw. Struktur und/oder Aufbau sowie Navigation der einzelnen Bereiche mit Kooperationsflächen.
4.2. Ist die Einrichtung einer Channelizer-Seite vereinbart, stellt Axel Springer jeweils Header und Footer der Channelizer-Seiten bereit, so dass der Partner diese in die von ihm gehostete Channelizer-Seite einbinden kann. Header und Footer können dabei dynamisch oder statisch eingebunden werden. Bei der dynamischen Einbindung ist Axel Springer dazu berechtigt, einen Tag-Manager einzusetzen. Ein Nutzer-Tracking durch den Partner auf einer Channelizer-Seite bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung von Axel Springer.
4.3. Die Platzierung von Kooperationsflächen liegt grundsätzlich im Ermessen von Axel Springer. Die Parteien werden sich über die Platzierung von Kooperationsflächen regelmäßig abstimmen, wobei das Letztentscheidungsrecht bei Axel Springer liegt.
4.4. Kooperationsflächen werden standardmäßig multiscreen (Website, mobile Website, ggf. App) ausgespielt. Axel Springer ist dabei hinsichtlich der anteiligen Verteilung der Kooperationsflächen über die verfügbaren Kanäle frei.
4.5. Axel Springer behält sich vor, Werbemittel oder andere Inhalte abzulehnen, insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form Rechte Dritter oder die Interessen von Axel Springer verletzt. Die Ablehnung eines Inhalts wird dem Partner unverzüglich mitgeteilt. Bei Inhalten, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Kooperations-Website entsprechen, behält sich Axel Springer im Sinne ihres publizistischen Auftrages ein Einspruchsrecht vor.
4.6. Kooperationsflächen oder Werbemittel, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von der Grundschrift der Kooperations-Website unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet sein. Kooperationsflächen oder Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als werbliche Veröffentlichung erkennbar sind, werden von Axel Springer mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet.
4.7. Axel Springer ist berechtigt, die Schaltung von Kooperationsflächen zu unterbrechen, soweit der Verdacht besteht, dass das betreffende Werbemittel rechtswidrig ist oder auf einen rechtswidrigen Inhalt verlinkt oder wenn der Partner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Der Vergütungsanspruch von Axel Springer bleibt hiervon unberührt.
5. Erstellung von Inhalten
5.1. Soweit Axel Springer im Rahmen der Durchführung des Vertrages automatisiert oder manuell bestimmte Werbemittel für den Partner zum Zwecke der Verwendung auf der Kooperations-Website erstellt (z. B. Teaser, Widgets, Texte, usw.) findet eine gesonderte Abnahme durch den Partner nicht statt. Die betreffenden Werbemittel dürfen jeweils unmittelbar auf der Kooperations-Website veröffentlicht werden.
5.2. Axel Springer ist dazu berechtigt, bei der Erstellung von Werbemitteln von dem Partner bereitgestellte Texte, Bilder, Grafiken und sonstige Inhalte ganz oder teilweise zu verwenden und diese hierzu auch zu bearbeiten (vgl. Ziffer 8.2.).
6. Pflichten des Partners
6.1. Der Partner stellt Axel Springer die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Inhalte einschließlich der benötigten Werbemittel für die Kooperationsflächen jeweils spätestens 10 Werktage vor der geplanten Veröffentlichung in geeigneter Qualität zur Verfügung. Im Falle einer nicht fristgerechten, unvollständigen und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechenden Anlieferung von Werbemitteln oder anderen Inhalten erfolgt keine Verlängerung der Vertragslaufzeit und damit keine Nachholung der von Axel Springer geschuldeten Leistungen. Der Anspruch von Axel Springer auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.
6.2. Im Rahmen der Integration durch den Partner gesetzte Links sind ausschließlich als No-Follow-Links zulässig.
6.3. Channelizer-Seiten sind durch den Partner unmittelbar unter dem auf die Kooperations-Website abgestimmten Header mit der Angabe „Ein Service von [Partnerbezeichnung]“ als Angebot des Partners zu kennzeichnen sowie oberhalb des auf die Kooperations-Website abgestimmten Footers mit einem entsprechend gekennzeichnetem Link zum Impressum und zu der Datenschutzerklärung des Partners zu versehen. Die verlinkte Anbieterkennzeichnung und die Datenschutzerklärung des Partners müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
6.4. Inhalte des Partners, die per iFrame in Seiten der Kooperations-Website eingebunden werden, sind von dem Partner mit der Angabe „Ein Angebot von“ und dem Logo des Partners zu kennzeichnen sowie mit einem entsprechend gekennzeichnetem Link zur Datenschutzerklärung des Partners zu versehen.
6.5. Soweit von dem Partner gehostete Inhalte in Seiten der Kooperations-Website eingebunden werden, ist der Partner verpflichtet, die entsprechenden Inhalte während der gesamten Laufzeit des Vertrages verfügbar und abrufbar zu halten. Dabei ist sicherzustellen, dass der Abruf mit einer Geschwindigkeit erfolgen kann, die das Laden der gesamten Seite nicht wesentlich verzögert.
6.6. Der Partner hat während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Webseiten, auf die von den Kooperationsflächen aus verlinkt werden soll, verfügbar zu halten.
6.7. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, einschließlich die mittels iFrame in Seiten der Kooperations-Website eingebundenen Inhalte sowie die von dem Partner stammenden, in Channelizer-Seiten eingebundenen Inhalte, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und insbesondere alle Jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Dies gilt auch für Inhalte des Partners, auf die ggf. im Wege einer Verlinkung verwiesen wird.
6.8. Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 6.7. stellt der Partner Axel Springer von allen etwaigen, Axel Springer daraus entstehenden Schäden, Kosten oder sonstigen Nachteilen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung von Axel Springer, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Inhalte vor ihrer Veröffentlichung besteht für Axel Springer nicht.
7. Exklusivität
Ist eine Exklusivität der Integration vereinbart und dabei nichts Abweichendes geregelt, gilt diese ausschließlich für die Einbindung von In-Article-Widgets und Notifications. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte Exklusivität als Branchenexklusivität bezogen auf eine von dem Partner hierzu bereitgestellte und von Axel Springer bestätigte Liste von Wettbewerbern. Dabei bestimmt sich die maßgebliche Branche im Zweifel nach dem Produkt bzw. der Marke, die bei der Integration in den Mittelpunkt gestellt werden soll. Axel Springer verpflichtet sich insoweit, bezogen auf das betreffende Produkt bzw. die betreffende Marke, keine entsprechende Tiefenintegration in die Kooperations-Website für ein direktes Konkurrenzprodukt eines auf der bestätigten Liste verzeichneten Wettbewerbers zu realisieren. Lässt sich der Partner oder die Marke des Partners keinem konkreten Produkt bzw. Produktbereich oder einer Vielzahl an unterschiedlichen Produkten bzw. Produktbereichen zuordnen, werden sich die Parteien hinsichtlich der für die Branchenexklusivität maßgeblichen Produkte abstimmen.
8. Rechteeinräumung
8.1. Der Partner räumt Axel Springer an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten die für die vertragsgemäße Erstellung und Veröffentlichung der Inhalte erforderlichen nicht ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und ggf. sonst daran bestehenden Rechte ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung mittels Online-Medien aller Art und mittels aller bekannten technischen Verfahren, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages notwendigen Umfang, mindestens jedoch für die Laufzeit des Vertrages zzgl. vier Wochen (vgl. Ziffer 13.4.). Die vorgenannten Rechte werden örtlich unbeschränkt eingeräumt. Axel Springer ist zur Unterlizenzierung berechtigt, soweit dies für die Zwecke des Vertrages erforderlich ist.
8.2. Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 8.1. umfasst auch das Recht, die von dem Partner zur Verfügung gestellten Inhalte zu bearbeiten, insbesondere in der Größe zu verändern, Elemente neu anzuordnen, Elemente zu entfernen, insgesamt oder einzelne Elemente daraus mit anderen Inhalten zu kombinieren, usw. und die bearbeiteten Inhalte in dem in Ziffer 8.1. geregelten Umfang zu nutzen, soweit dies der Integration von Inhalten in die Kooperations-Website dient. Axel Springer wird dabei die berechtigten Interessen des Partners wahren.
8.3. Der Partner räumt Axel Springer zudem das Recht ein, den Unternehmensnamen und die hierzu jeweils freigegebenen Logos und Marken des Partners im Rahmen der Vertragsdurchführung in dem jeweils vereinbarten und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang zu nutzen und die Logos und Marken hierzu zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechteeinräumung erfolgt mindestens für die Laufzeit des Vertrages zzgl. vier Wochen (vgl. Ziffer 12.4.).
8.4. Der Partner sichert Axel Springer zu, dass er über sämtliche, zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Texten und sonstigen Inhalten verfügt und Axel Springer die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Rechte daran einräumen kann. Der Partner stellt Axel Springer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst insbesondere alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverteidigung von Axel Springer.
8.5. Etwaige den Angeboten von Axel Springer zugrundeliegende Konzepte und Bestandteile sind ggf. urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Partner vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem Partner für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden.
9. Vergütung
9.1. Der Partner ist verpflichtet, als Gegenleistung für die Integrationsleistungen und für sonstige vereinbarte Leistungen die jeweils mit Axel Springer vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Vergütung kann je nach Vereinbarung aus verschiedenen Vergütungskomponenten wie z. B. einer fixen Vergütung, einer Minimumgarantie, einer Umsatzbeteiligung, einer CPL-Vergütung, einer CPC-Vergütung, einer CPO-Vergütung, u.a.m. bestehen. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen anfällt.
9.2. Ist als Vergütung die Zahlung einer Cost-per-Lead (CPL)-Vergütung vereinbart, liegt ein vergütungspflichtiger Lead vor, wenn
- ein Nutzer unmittelbar auf einer Landingpage oder Channelizer-Seite bzw. kommend über eine Landingpage oder Channelizer-Seite erfolgreich zum ersten Mal den Bestellprozess bei dem Partner abgeschlossen hat oder
- ein Nutzer eine Landingpage oder Channelizer-Seite besucht hat, ohne unmittelbar den Bestellprozess bei dem Partner abzuschließen, er den Bestellprozess aber innerhalb von 60 Tagen oder eines ggf. abweichend vereinbarten Zeitraums nach seinem jüngsten Besuch auf einer Landingpage oder Channelizer-Seite abschließt und es sich um seine erste Bestellung bei dem Partner handelt. Der Vergütungsanspruch nach dieser Regelung entsteht nicht, wenn im Browser des Nutzers ein jüngeres Cookie gespeichert ist, das der Partner oder ein Dritter für den Partner zu Abrechnungszwecken mit einem anderen Kooperationspartner des Partners als Axel Springer gesetzt hat („Last Cookie Wins“-Prinzip).
9.3. Ist als Vergütung eine Umsatzbeteiligung von Axel Springer („Revenue Share“) vereinbart, ist die Berechnungsgrundlage jeweils der in dem Abrechnungsmonat von dem Partner generierte Gesamt-Nettoumsatz („Profit Share“). Der Gesamt-Nettoumsatz umfasst dabei sämtliche tatsächlich bei dem Partner in dem Abrechnungs-Kalendermonat eingegangenen Netto-Erlöse, soweit diese aus Bestellungen von Nutzern resultieren, die
- von der Kooperations-Website auf die Landingpage(s) oder Channelizer-Seite(n) gelangt sind und
- innerhalb von 60 Tagen oder einem ggf. abweichend vereinbarten Zeitraum den Bestellvorgang bei dem Partner abgeschlossen haben.
Dies schließt Nutzer mit ein, die nach dem Erreichen der Landingpage bzw. Channelizer-Seite den Bestellprozess zwar nicht unmittelbar beginnen und/oder abschließen, den Bestellprozess aber später durchlaufen und innerhalb von 60 Tagen abschließen, unabhängig davon, auf welcher Website dies geschieht. Der Partner wird das für die Ermittlung des Profit Share erforderliche Nutzer-Tracking implementieren und während der Laufzeit des Vertrages sowie während einer ggf. vereinbarten Lifetime-Value-Zeit aufrechterhalten.
9.4. Ist als Vergütung die Zahlung einer Cost per Install (CPI)-Vergütung vereinbart, wird diese pro Install berechnet. Als „Install“ gilt dabei jede Installation einer vorab festgelegten App des Partners („Partner-App“) auf einem Android- oder iOS-basierten mobilen Endgerät durch einen Nutzer, der mittels Verlinkung von der Kooperations-Website in den betreffenden App Store oder auf die Download-Seite der Landingpage oder der Channelizer-Seite gelangt ist und der die Installation der Partner-App innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen hat. Dies schließt Installationen von Nutzern ein, die nach dem Erreichen der Landingpage bzw. Channelizer-Seite den Installationsvorgang zwar nicht unmittelbar beginnen und/oder abschließen, ihn aber später noch durchlaufen und innerhalb von 60 Tagen abschließen, unabhängig davon, in welchem App-Store oder auf welcher Website dies dann geschieht.
9.5. Ist als Vergütung die Zahlung einer Cost per Reengagement (CPR)-Vergütung vereinbart, wird diese pro reaktiviertem Nutzer berechnet. Ein vergütungspflichtiges Reengagement eines Nutzers liegt jeweils vor, wenn ein Nutzer, der die vorab festgelegte Partner-App schon installiert, aber seit wenigstens 48 Stunden nicht mehr geöffnet hatte, diese wieder geöffnet hat, nachdem er über die Kooperations-Website in die schon installierte Partner-App geleitet worden ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Nutzer eines mit iOS oder Android betriebenen Endgerätes handelt.
9.6. Ist als Vergütung die Zahlung einer Cost-per-Order (CPO)-Vergütung vereinbart, wird diese pro Order berechnet. Als „Order“ gilt dabei jeder Vertragsabschluss durch einen Nutzer einer Kooperations-Website, der direkt auf einer oder über eine Channelizer-Seite oder eine Landingpage abgeschlossen wird, unabhängig davon, wie viele Zwischenschritte bis zum Vertragsschluss erforderlich sind, bei welchem Anbieter der Vertragsschluss erfolgt und über welche Kooperations-Website der Nutzer auf die Channelizer-Seite oder die Landingpage gelangt ist. Die Vergütungspflicht für eine Order entfällt rückwirkend, wenn der betreffende Nutzer wirksam den Widerruf seiner entsprechenden Vertragserklärung erklärt hat. Möchte der Partner weitere Produkte in die vereinbarte Kooperation aufnehmen, ist dies mit Axel Springer jeweils vorab gesondert unter Vereinbarung eines spezifischen CPO-Betrages zu vereinbaren.
9.7. Haben die Parteien die Zahlung einer Minimumgarantie vereinbart, kommen etwaig vereinbarte CPL-Vergütung, Umsatzbeteiligung, CPI-Vergütung, CPR-Vergütung, CPC-Vergütung und/oder CPO-Vergütung nur insoweit zusätzlich zu der Minimumgarantie zur Auszahlung, als sie sich zusammen im betreffenden Abrechnungsmonat auf mehr als den als Minimumgarantie zu zahlenden Betrag belaufen. Liegen die genannten flexiblen Vergütungsbestandteile zusammen unter dem als Minimumgarantie zu zahlenden Betrag, entfallen sie für den betreffenden Monat. Ein Vortrag in andere Monate findet nicht statt.
9.8. Haben die Parteien die Zahlung eines festen Betrages („Fixum“) vereinbart, ist dieser Betrag stets zusätzlich zu ggf. vereinbarten weiteren Vergütungsbestandteilen zu zahlen. Eine Verrechnung des Fixums mit anderen Vergütungsbestandteilen oder eine Anrechnung des Fixums auf andere Vergütungsbestanteile erfolgt nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
10. Agenturprovisionen, Rabatte
10.1. Auf die Beauftragung mit Integrationsleistungen wird keine Agenturprovision (AE) gewährt. Eine Anrechnung entsprechender Umsätze auf in Agenturvereinbarungen vereinbarte Schwellbeträge erfolgt nicht.
10.2. Von dem Partner zu zahlenden Vergütungen für Integrationsleistungen sind weder commitmentbildend noch rabattnehmend, d. h. sie werden weder bei der Berechnung etwaig mit dem Partner allgemein vereinbarter Gesamtumsatzschwellwerte berücksichtigt noch erfolgt eine Rabattierung der entsprechenden Umsätze.
11. Reporting, Abrechnung
11.1. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Partner AAxel Springer jeweils bis zum 10. des auf einen Kalendermonat folgenden Monats eine Auswertung zur Verfügung, die Detailinformationen, die für die Berechnung der vereinbarten Vergütungsbestandteile erforderlich sind, enthält (je nach Vereinbarung also z. B. Angaben zu dem erreichten Gesamt-Nettoumsatz, zur Anzahl generierter Neukunden, etc.). Die Informationen sind unabhängig davon zu übermitteln, ob die Schwelle einer ggf. vereinbarten Minimumgarantie im betreffenden Abrechnungsmonat erreicht ist oder nicht. Die Auswertung ist ggf. nach einzelnen Kooperations-Websites aufzuschlüsseln. Erfolgt die Erfassung der abrechnungsrelevanten Daten über ein Partnerprogrammnetzwerk, an das beide Parteien angeschlossen sind, und hat Axel Springer über das Partnerprogrammnetzwerk Zugriff auf alle abrechnungsrelevanten Informationen, erfolgt eine gesonderte Übermittlung von Auswertungen durch den Partner nur auf gesonderte Anforderung durch Axel Springer. Die Abwicklung der Kooperation über ein Partnerprogrammnetzwerk bedarf stets der ausdrücklichen Zustimmung von Axel Springer.
11.2. Axel Springer stellt dem Partner jeweils unter Berücksichtigung der übermittelten Auswertungen monatlich bis zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geschuldeten Vergütungen in Rechnung.
11.3. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung durch den Partner auszugleichen.
11.4. Soweit Axel Springer selbst abrechnungsrelevante Metriken erhebt, sind diese für die Abrechnungen allein maßgeblich. Dem Partner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die tatsächliche Anzahl hiervon abweicht. Eine Abweichung von nicht mehr als 10 % bleibt jedoch in jedem Fall unbeachtlich. Weist der Partner eine Abweichung der tatsächlichen Zahlen von den durch Axel Springer ermittelten Zahlen von mehr als 10 % nach, gilt für die Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken, die die 10 % Abweichung überschreiten (nachfolgend „Überabweichung“), die folgende Regelung: Der Partner hat Axel Springer die Überabweichung unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien analysieren gemeinsam den Grund für die Überabweichung und bemühen sich, die Ursache hierfür abzustellen. Soweit als Ursache ein Fehler bei der Feststellung der Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken durch Axel Springer ermittelt wird, gelten im Ergebnis die Zahlen als maßgeblich, die von Axel Springer ohne den ermittelten Fehler festgestellt worden wären. Kann die Ursache nicht eindeutig ermittelt werden, werden die Parteien die Anzahl der abrechnungsrelevanten Metriken insoweit mitteln.
11.5. Der Partner kann gegen Ansprüche von Axel Springer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Der Partner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12. Audit
12.1. Axel Springer ist berechtigt, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Geschäfts- und Rechnungsbücher des Partners, soweit diese für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen und für die Berechnung der Vergütungsansprüche von Axel Springer relevant sind, durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der kraft seines Berufes einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten einsehen zu lassen. Der Wirtschaftsprüfer darf Axel Springer das Ergebnis seiner Prüfung nur insofern mitteilen, als dieses für die korrekte Berechnung der Vergütungsansprüche von Axel Springer relevant ist. Zur Weitergabe weiterer Informationen ist der Prüfer nicht berechtigt. Sofern die Prüfung Fehler zum Nachteil von Axel Springer aufdeckt, sind daraus resultierende Differenzbeträge unverzüglich durch den Partner auszugleichen.
12.2. Der Partner hat Axel Springer die Kosten der Prüfung zu erstatten, wenn der ermittelte, von dem Partner zusätzlich geschuldete Differenzbetrag 5 % oder mehr der bereits abgerechneten Vergütung beträgt.
13. Vertragsbeendigung
13.1. Haben die Parteien keine feste Laufzeit für die Integration vereinbart und auch sonst nichts Abweichendes vereinbart, hat die Vereinbarung über die Integration eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Vereinbarung verlängert sich dann jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, falls sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt worden ist.
13.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
13.3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
13.4. Der Partner erkennt an, dass die Entfernung von Kooperationsflächen oder kooperationsbezogenen Inhalten aus der Kooperations-Website nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ggf. etwas Zeit beanspruchen kann. Der Partner akzeptiert für den Rückbau eine Übergangsfrist von vier Wochen, währen der Axel Springer die entsprechenden Inhalte weiter nutzen darf. Soweit während der Übergangsfrist Werbemittel weiter ausgespielt werden, kann Axel Springer auch weiter etwaige in dem beendeten Vertrag vereinbarte erfolgsabhängige Vergütungen als Gegenleistung von dem Partner verlangen. Ein Anspruch auf ein in dem beendeten Vertrag vereinbartes Fixum oder eine Minimumgarantie besteht für die Übergangsfrist jedoch nicht mehr.
14. Haftung
14.1. Axel Springer haftet für Schäden des Partners nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sie die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit der Leistung sind, sie auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sie die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Axel Springer jedoch beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistungen typischerweise und vorhersehbar gerechnet werden muss. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit Schäden die Folge einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind.
14.2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
14.3. Im Übrigen ist die Haftung von Axel Springer unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.
14.4. Haftet Axel Springer unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelungen für den Verlust von Daten des Partners, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Partner eingetreten wäre.
15. Störungen des Vertragsverhältnisses bei höherer Gewalt
Ist der Vertrag ganz oder teilweise aus Gründen nicht durchführbar, die Axel Springer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Pandemien, aufgrund von Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so einigen sich die Parteien schon jetzt auf Erfüllung nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Der Vergütungsanspruch bleibt hiervon unberührt. Ist der Vertrag ganz oder teilweise aus Gründen nicht durchführbar, die von dem Partner zu vertreten sind, so gelten jeweils die gesetzlichen Regelungen.
16. Geheimhaltung
16.1. Die Parteien werden Informationen über die Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die sie bei Durchführung des Vertrags erlangen („vertrauliche Informationen“), vertraulich behandeln, nur gegenüber Dritten offenbaren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die
- der Öffentlichkeit bei Überlassung bereits bekannt sind,
- die empfangende Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig, insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Geheimhaltungspflichten, erhalten hat,
- bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder
- nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt geworden sind
(offenkundige Informationen). Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt außerdem nicht für Informationen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.
16.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Laufzeit des Vertrages hinaus in Bezug auf alle vertraulichen Informationen fort, soweit und solange diese nicht offenkundig sind oder werden.
17. Datenschutz
17.1. Wird dem Partner oder einem von dem Partner hiermit beauftragten Auftragsverarbeiter durch die vereinbarte Integration die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern ermöglicht, erfolgt die betreffende Verarbeitung der personenbezogenen Daten in gemeinsamer Verantwortung der Parteien gemäß Art. 26 DSGVO („Gemeinsame Datenverarbeitung“).
17.2. Die jeweiligen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten sowie ihre jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen gegenüber betroffenen Personen sind in einem gesonderten Joint Control Agreement, das als Anhang 1 beigefügt ist, geregelt.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn einer Geltung solcher Bedingungen des Partners nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
18.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Vertrag kann auch durch einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung abgeschlossen werden. Soweit nicht dieser Vertrag im Einzelfall ausdrücklich eine E-Mail ausreichen lässt, bedürfen Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung dieses Vertrages und seiner Anlagen, einschließlich der Aufhebung des hier beschriebenen Formerfordernisses, der Schriftform oder der einfachen elektronischen Signatur gemäß eIDAS-Verordnung.
18.3. Axel Springer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzeln oder insgesamt an ein mit Axel Springer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.
18.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
18.5. Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Nutzungsvereinbarung ergebenden Ansprüche Berlin. Axel Springer kann den Partner jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.