30. März 2026, 14:09 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer früh genug am Flughafen ist, fühlt sich meist auf der sicheren Seite – doch genau das kann trügen. Zwei Reisende erschienen rechtzeitig vor Abflug, standen dennoch zu lange in der Warteschlange und haben aufgrund dessen ihren Flug verpasst – doch welche Rechte haben sie? Ein Gerichtsurteil zeigt nun, warum das nicht automatisch ihr eigenes Versäumnis ist.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 24.09.2025 – 11 U 31/25) kann auch der Reiseveranstalter verantwortlich sein, wenn Passagiere ihren Flug aufgrund organisatorischer Probleme verpassen. Üblicherweise gilt die Empfehlung, etwa zwei Stunden vor Abflug am Flughafen einzutreffen. Doch selbst das bietet keine absolute Sicherheit.
Im verhandelten Fall sollte der Flug um 6.55 Uhr starten. Die betroffenen Reisenden trafen nach eigenen Angaben bereits um 4.50 Uhr am Flughafen ein – zeitgleich mit dem Beginn des Check-ins. Kurz darauf wurde ein zweiter Schalter geöffnet. Allerdings wurden dort Passagiere für zwei Flüge abgefertigt, die dicht hintereinander starten sollten.
An beiden Schaltern warteten jeweils rund 150 Personen. Die Abfertigung der beiden Reisenden dauerte etwa eine Stunde. Anschließend benötigten sie rund 50 Minuten für die Sicherheitskontrolle. Als sie schließlich fünf Minuten später am Gate ankamen, war dieses bereits geschlossen – der Flug war weg.
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Keine Umbuchung – Fall landet vor Gericht
Die Airline verweigerte zudem eine Umbuchung auf einen späteren Flug. Die Reise konnte somit nicht mehr angetreten werden. Daraufhin zogen die Betroffenen vor Gericht.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Verzögerungen beim Check-in und das Verpassen des Fluges als Reisemangel zu bewerten sind. Der Reiseveranstalter trage grundsätzlich das Risiko für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise – auch dann, wenn Probleme durch die Organisation der beauftragten Fluggesellschaft entstehen.
Zudem betonte das Gericht, dass die Reisenden ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hätten. Insbesondere sei es nicht zumutbar, sich vorzudrängeln. Drängeln wurde ausdrücklich als „sozial unerwünschtes Verhalten“ eingeordnet. Auch sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitnahen Abflüge beide Passagiergruppen gleichermaßen betroffen waren.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Laut europäischer Fluggastrechteverordnung darf der Check-in höchstens 45 Minuten dauern – ein Zeitrahmen, der hier deutlich überschritten wurde.
Mögliche Entschädigung und Vergleichsvorschlag
Neben der möglichen Rückerstattung des Reisepreises sieht das Gericht auch einen Anspruch auf Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit als denkbar an.
Ein abschließendes Urteil steht jedoch noch aus. Die Kläger müssen ihre Schilderungen zunächst belegen, etwa durch Zeugenaussagen. Das Gericht schlug zur Beilegung des Streits einen Vergleich vor: eine Zahlung von etwa 6.200 Euro an die Reisenden.