Wer aus dem EU-Ausland zurückkommt, muss die Zollfreigrenzen beachten Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion
23. August 2026, 13:56 Uhr |
Lesezeit: 3 Minuten
Wer aus dem Urlaub außerhalb der Europäischen Union zurückkehrt, freut sich oft über Mitbringsel oder Geschenke aus dem Reiseland. Doch beim Zoll gelten klare Regeln. Wer Freigrenzen verwechselt oder Waren nicht anmeldet, riskiert Nachzahlungen und weitere Konsequenzen. Ein Fall aus der Verbraucherberatung zeigt, wie schnell ein kostspieliger Fehler passieren kann.
Welche Waren dürfen abgabenfrei eingeführt werden?
Reisende, die per Flugzeug oder Schiff aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreisen, dürfen Waren im Gesamtwert von bis zu 430 Euro zoll- und steuerfrei mitbringen. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren liegt die Freigrenze bei 175 Euro.
Für Tabakwaren, Alkohol und Arzneimittel gelten gesonderte Höchstmengen und Einfuhrbestimmungen.
Bargeldgrenze und Warenfreigrenze nicht verwechseln
Zusätzlich existiert eine Anmeldepflicht für Bargeld: Wer aus einem Nicht-EU-Land mit mindestens 10.000 Euro einreist, muss diesen Betrag beim Zoll deklarieren.
Nach Angaben des EVZ wird diese Bargeldschwelle jedoch häufig mit der Freigrenze für Waren verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Regelungen.
Goldschmuck aus Indien führte zu hohen Kosten
Wie teuer ein Missverständnis werden kann, zeigt ein Fall aus der Beratungspraxis der Verbraucherschützer. Ein frisch verheiratetes Paar reiste aus Indien nach Deutschland ein und hatte ein Goldschmuckset dabei, das die Braut zur Hochzeit geschenkt bekommen hatte.
Da der Wert des Schmucks unter 10.000 Euro lag, gingen die Eheleute davon aus, dass keine Anmeldung beim Zoll erforderlich sei. Diese Annahme erwies sich als Fehler. Laut EVZ mussten die Waren nachträglich verzollt werden. Zusätzlich wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Das Europäische Verbraucherzentrum betont, dass die Warenfreigrenze unabhängig davon gilt, ob man Gegenstände gekauft oder geschenkt bekommen hat. Wird die Freigrenze überschritten, muss man die Waren bei der Einreise beim Zoll anmelden.
In diesem Fall werden die eingeführten Waren vollständig verzollt und versteuert. Maßgeblich ist also nicht nur der Betrag, der oberhalb der Freigrenze liegt.
Informationen vor der Reise prüfen
Wer unsicher ist, welche Waren steuer- und zollfrei nach Deutschland eingeführt werden dürfen, sollte die aktuellen Bestimmungen auf der Website des Zolls prüfen. Dort finden sich detaillierte Informationen zu den Reisefreimengen bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten sowie zu den Richtmengen für Waren und Genussmittel innerhalb der Europäischen Union. Dadurch lassen sich Missverständnisse und mögliche Nachzahlungen vermeiden.
Wichtig: Die Freigrenze für Waren von 430 Euro bei Flug- und Schiffsreisen aus Nicht-EU-Ländern hat nichts mit der Anmeldepflicht für Bargeld ab 10.000 Euro zu tun. Genau diese Verwechslung führte im geschilderten Fall zu erheblichen finanziellen Folgen.
Mit Material der dpa
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