23. Januar 2018, 4:22 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wenn die lang herbeigesehnte Kreuzfahrt plötzlich vom Veranstalter abgesagt wird, ist die Enttäuschung meist groß. Welche Rechte Urlauber in diesem Fall haben, hat das OLG Köln in einem Urteil geklärt.
Es ist ein ärgerlicher Fall: Der Reiseveranstalter sagt eine Kreuzfahrt ganz kurzfristig ersatzlos ab. In diesem Fall steht dem Urlauber nicht nur eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu – der Veranstalter muss auch die Kosten für eine angemessene Ersatzreise zahlen.
Dabei muss es sich nicht unbedingt ebenfalls um eine Kreuzfahrt handeln, entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren (Az.: 16 U 31/17).
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Roadtrip statt Kreuzfahrt
In dem verhandelten Fall ging es um eine Karibikkreuzfahrt für zwei Personen im Wert von insgesamt 4998 Euro. Drei Tage vor Reisebeginn erfuhren die Klägerin und ihr Mann, dass für sie keine Buchung vorlag – ein Fehler des Veranstalters. Kurzerhand unternahm das Ehepaar stattdessen eine Mietwagenrundreise durch Florida. Vor Gericht verlangten sie Schadenersatz in voller Höhe des Reisepreises und eine Erstattung der Mehrkosten für die Ersatzreise.
Anders als die Vorinstanz sprach das Oberlandesgericht den Urlaubern die Rückzahlung der Mehrkosten zu. Die Kosten dürften nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Reiseziel nun ein anderes war. Die Ersatzreise sei verhältnismäßig gewesen. Der Veranstalter habe ja auch keinen Ersatz anbieten können. Als Schadenersatz für vertane Urlaubszeit bekamen die Klägerin und ihr Mann allerdings nicht 100 Prozent des Reisepreises zugesprochen – sondern nur 73 Prozent.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.