Zum Inhalt springen
logo Deutschlands größtes Online-Reisemagazin
News Alle Themen
Aktuelles Urteil

Nächtlicher Lärm an Bord? Wann ein Reisemangel besteht

Ist Lärm auf einem Kreuzfahrtschiff ein Reisemangel? Ein Gericht hat jetzt geurteilt
Ist Lärm auf einem Kreuzfahrtschiff ein Reisemangel? Ein Gericht hat jetzt geurteilt Foto: Getty Images
Artikel teilen
TRAVELBOOK Logo
TRAVELBOOK Redaktion

15. April 2026, 18:48 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Die Vorstellung von Ruhe auf hoher See kann trügen – vor allem dann, wenn technische Geräusche die Nächte dominieren. Ein Paar erlebte genau das auf einer Kreuzfahrt und zog vor Gericht. Das Urteil zeigt, wann Lärm in der Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff als Reisemangel gilt – und wie teuer das für Veranstalter werden kann.

Gericht erkennt Lärm als Reisemangel an

Ständige Geräusche von Generatoren und Motoren können die Erholung auf einer Kreuzfahrt erheblich beeinträchtigen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin stellt nächtlicher Lärm in der Kabine einen Reisemangel dar. In solchen Fällen ist eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent pro betroffenem Tag gerechtfertigt (Az.: 2 C 128/20). Über das Urteil berichtete die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Ausgangspunkt war die Klage einer Frau, die gemeinsam mit ihrem Mann eine elftägige Kreuzfahrt gebucht hatte. Bereits tagsüber waren in ihrer Kabine die Generatoren deutlich hörbar. Nachts kamen zusätzlich Motorengeräusche hinzu – an erholsamen Schlaf war selbst mit Ohrstöpseln nicht zu denken.

Auch interessant: Diese Dinge dürfen Sie niemals auf eine Kreuzfahrt mitnehmen

Beschwerde frühzeitig gemeldet – aber keine Lösung

Die Passagierin reagierte sofort: Noch am ersten Tag informierte sie den Reiseleiter über die Lärmbelästigung und verlangte eine andere Kabine. Doch das Schiff war vollständig ausgebucht, ein Wechsel nicht möglich. Einige Tage später meldete sie den Mangel auch offiziell beim Reiseveranstalter.

Das Vorgehen der Reisenden spielte im Verfahren eine wichtige Rolle. Denn wer Ansprüche wegen Reisemängeln geltend machen will, muss diese möglichst früh anzeigen, damit der Veranstalter reagieren kann. In diesem Fall blieb eine Abhilfe jedoch ausgeschlossen.

Mehr zum Thema

Zeugen bestätigen unzumutbare Geräuschkulisse

Neben der rechtzeitigen Meldung ist auch der Nachweis entscheidend. Reisende sollten Mängel etwa durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen dokumentieren. Genau das gelang hier: Andere Passagiere, die sich in der Kabine des Paares aufgehalten hatten, bestätigten die starke Lärmbelastung durch Generatoren und Motor. Zudem wurde belegt, dass der Motor teilweise auch nachts lief.

Unterschied zwischen normalen und unzumutbaren Geräuschen

Das Gericht differenzierte klar: Die dauerhaft laufenden Generatoren zur Stromversorgung gehören zum üblichen Betrieb eines Kreuzfahrtschiffs und müssen grundsätzlich akzeptiert werden. Anders verhält es sich, wenn zusätzliche Motorengeräusche auftreten.

Führte die Kombination beider Geräuschquellen tagsüber zu einer Beeinträchtigung des Aufenthalts in der Kabine, sah das Gericht eine Minderung von zehn Prozent des Tagesreisepreises als angemessen an. Wurde jedoch auch die Nachtruhe gestört, erhöhte sich der Anspruch auf 20 Prozent pro betroffenem Tag.

Am Ende erhielt das Paar, das rund 13.000 Euro für die Reise gezahlt hatte, eine Preisminderung in Höhe von 1.480 Euro zugesprochen. Damit bestätigte das Gericht: Auch auf hoher See haben Reisende Anspruch auf ungestörte Erholung – zumindest in der Nacht.

Mit Material der dpa

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.