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Welche Urlaubsfotos Sie im Netz zeigen dürfen – und welche nicht!

Akropolis
Darf ein Schnappschuss von berühmten Sehenswürdigkeiten wie der Akropolis einfach so öffentlich ins Netz gestellt werden? Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

04.09.2019, 17:00 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Wer auf Reisen, Ausflügen oder im Museum ein tolles Foto macht, will es möglichst vielen Menschen zeigen. Und das ist dank Facebook, Instagram & Co. heute leichter denn je. Doch nicht jedes Foto darf einfach ins Netz gestellt werden. Der Grund: Manche Motive sind urheberrechtlich geschützt.

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Einmal ein Selfie vor der Nofretete im Neuen Museum in Berlin machen oder ein Erinnerungsfoto vom Kölner Dom – kein Problem. Oder doch? Darf ich einfach so beliebig Bilder von meinem Urlaub machen und sie im Internet der ganzen Welt zeigen? Wer auf Reisen Fotos macht, klebt sie meistens nicht mehr ins Fotoalbum. Stattdessen laden viele die Bilder ins Netz – auf Facebook, Instagram oder Pinterest. Ist das erlaubt?

Die darf man auch auf der Festplatte oder Speicherkarte speichern.

Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Bilder ins Netz geladen und öffentlich zugänglich gemacht werden. Erschwerend für Reisende kommt hinzu, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze gelten. „Und die Ländergrenzen verschwimmen ja im Netz“, sagt Koreng. Man kann also auch Ärger aus dem Ausland bekommen. Was gilt nach deutschem Recht?

Fotografieren im Museum

Erst einmal müssen Besucher hier schauen, ob sie überhaupt Fotos machen dürfen. „Das Museum kann das auf Grundlage seines Hausrechts verbieten“, sagt Koreng. Ist es erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht. Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, ist es erloschen. Die Seerosen von Claude Monet dürfen also fotografiert und weiterverbreitet werden. Anders sieht es bei zeitgenössischer Kunst aus. Hier ist das Urheberrecht noch nicht abgelaufen – im schlimmsten Fall kann der Künstler gegen unerlaubte die Verbreitung des Fotos klagen.

Fotografieren von Bauwerken auf der Straße

Das Hundertwasserhaus oder die Berliner Reichstagskuppel von Sir Norman Foster sind beliebte Motive. Sie dürfen fotografiert werden, da es sich um Kunstwerke handelt, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, wie es im Urheberrechtsgesetz zur sogenannten Panoramafreiheit heißt.

Aber Achtung: Das Fotografieren ist nur von öffentlich zugänglichen Plätzen – wie etwa der Straße – aus erlaubt. Das heißt: Wer die Reichstagskuppel zum Beispiel mit einer Drohne fotografiert und das Bild ins Netz stellt, könnte dem Experten zufolge durchaus Ärger bekommen. Zudem gibt es bei vielen Sehenswürdigkeiten Ausnahmen und sie dürfen teilweise gar nicht fotografiert werden. Welche das sind, erfahren Sie hier:

Auch Logo auf Kreuzfahrtschiff läuft unter Panoramafreiheit

Wie sieht es aus, wenn sich das Kunstwerk auf einem Kreuzfahrtschifft befindet? Antwort: Auch dann gilt die Panoramafreiheit. So muss die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises hinnehmen, wenn ihre Schiffe mit dem vom einem Künstler entworfenen Kussmund-Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. I ZR 247/15). Die Reederei hatte einen Anbieter von Landausflügen verklagt, der seine Internetseite mit einem Aida-Foto illustriert hatte.

Zwar bleibt ein Schiff nicht an einem Fleck und liegt vielleicht zeitweise auch einmal in einem nicht öffentlichen Hafen oder in einer Werft, aber die Karlsruher Richter halten die Vorschrift trotzdem für übertragbar.

Fotografieren von Kunstinstallationen

Die Panoramafreiheit gilt nur für Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden. Installationskunst von Christo etwa wie das verhüllte Reichstaggebäude zählt nicht dazu, wie Gabor Mues erklärt. Er ist Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte aus München. Hier ist eine Genehmigung des Künstlers notwendig, wenn man das Foto öffentlich zugänglich macht.

Kunst als Beiwerk

Manchmal ist das Kunstwerk gar nicht das Hauptmotiv, sondern nur „ unwesentliches Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt. „Es ist natürlich oftmals schwer zu definieren, was nur Beiwerk ist“, sagt Koreng. Der Bundesgerichtshof hat diese Definition 2014 in einem Grundsatzurteil sehr streng ausgelegt. So kommt es etwa auch darauf an, ob das Kunstwerk innerhalb des Fotos stil- oder stimmungsbildend ist.

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Datenschutz bei Urlaubsfotos

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss man beim Fotografieren auch noch einmal mehr die zufällig mit abgebildeten anderen Touristen bedenken. Denn schließlich ist mit jedem Foto auch eine Datenverarbeitung verbunden. Sind dort Personen abgebildet und der Fotograf möchte die Fotos außerhalb des persönlichen und familiären Bereichs verwenden, muss der Fotograf sicherstellen, dass einer der Erlaubnisgründe der DSGVO vorliegt. „Liegen keine berechtigten Interessen für eine solche Veröffentlichung vor, kann diese Fotos nur derjenige rechtssicher auf seinen privaten Social-Media-Kanälen publizieren, der sich die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt hat.“ merkt dazu Dr. Jonas Kahl, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Leipziger Kanzlei Spirit Legal auf Nachfrage von TRAVELBOOK an. „Das Anfertigen und Behalten allein im privaten Bereich, fällt jedoch unter die sogenannte Haushaltsausnahme und ist somit zulässig.“ ergänzt der Rechtsexperte.

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