24. März 2026, 11:32 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Die Vorstellung klingt eigentlich harmlos: ein kurzer Zwischenstopp in Doha oder Abu Dhabi auf dem Weg in den Urlaub. Doch angesichts der angespannten Lage im Nahen Osten bekommt selbst ein Transit plötzlich eine neue Dimension. Was bedeutet das für Reisende – und können sie ihre Pläne jetzt einfach ändern?
Reisewarnungen betreffen auch Umsteigeverbindungen
Flüge über wichtige Drehkreuze im Nahen Osten, etwa mit Airlines wie Etihad oder Qatar Airways, sind weiterhin buchbar. Dennoch bleibt die Sicherheitslage rund um den Persischen Golf wegen des Konflikts mit Iran angespannt.
Das Auswärtige Amt hat gegenüber dem Deutschen Reiseverband (DRV) klargestellt, dass bestehende Reisewarnungen nicht nur für Aufenthalte, sondern auch für Transitreisen gelten. Das betrifft etwa Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder Katar – selbst dann, wenn Reisende den Flughafen nicht verlassen.
Hintergrund sind wiederholte Angriffe, die sich nicht nur gegen militärische Ziele richten, sondern auch zivile Einrichtungen betreffen. Dazu zählen Flughäfen ebenso wie touristische Infrastruktur, beispielsweise Hotels.
Rechte für Pauschalreisende bei Umstieg im Nahen Osten
Für Pauschalurlauber ergeben sich daraus klare rechtliche Möglichkeiten. Wer eine Reise über einen Veranstalter gebucht hat, die einen Umstieg in der Region vorsieht, muss diesen nicht antreten. „Aufgrund der Reisewarnungen müssen Pauschalurlauber das natürlich nicht machen“, erklärt der Reiserechtsexperte Kay Rodegra.
Konkret bedeutet das: Wird keine alternative Flugverbindung angeboten, können Betroffene kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
Der rechtliche Hintergrund liegt darin, dass eine offizielle Reisewarnung als starkes Indiz für „von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ gilt. Nach Einschätzung Rodegras greift das auch dann, wenn nicht das eigentliche Reiseziel, sondern ein Zwischenstopp betroffen ist.
Aktuell gelten entsprechende Warnungen unter anderem für Israel und die Palästinensischen Gebiete, Jordanien, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien sowie Katar.
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Wann ein kostenloser Rücktritt möglich ist
Unklar bleibt jedoch, wie früh Reisende ihre Buchung stornieren dürfen, ohne Kosten zu riskieren. Laut Rodegra kommt es auf den Zeitpunkt und die konkrete Gefahrenlage an.
Entscheidend ist, dass die Risiken zum geplanten Reisebeginn noch bestehen oder sehr wahrscheinlich sind. Ein zu früher Rücktritt kann dazu führen, dass Stornogebühren anfallen.
Als Orientierung nennt der Experte einen Zeitraum von etwa drei bis vier Wochen vor Abreise. Der DRV verweist jedoch auf Entwicklungen aus der Corona-Zeit: Demnach könne es Reisenden zugemutet werden, bis etwa zwei Wochen vor Reisebeginn abzuwarten.
Ist der Abflug hingegen bereits in wenigen Tagen geplant, gilt die Situation als eindeutig – eine kostenfreie Stornierung dürfte dann in der Regel möglich sein.
Parallel passen viele Reiseveranstalter ihre Angebote ohnehin an die aktuelle Lage an. Laut DRV sollen Anbieter die Sicherheitsbewertung konsequent in Beratung, Buchung und Durchführung einbeziehen. „Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Flugverbindungen mit Umstiegen in der Region sowie das Risikomanagement im Hinblick auf mögliche Störungen im Reiseablauf.“
Individuelle Flugbuchungen: Weniger Spielraum
Anders stellt sich die Lage für Reisende dar, die ihre Flüge selbst direkt bei einer Airline gebucht haben. In diesen Fällen besteht kein automatisches Recht auf eine kostenfreie Stornierung aufgrund einer Reisewarnung.
Betroffene sind hier meist auf Kulanz angewiesen – etwa in Form von Umbuchungen oder Gutscheinen, die Fluggesellschaften freiwillig anbieten können.
Mit Material der dpa