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Aktuelles Urteil

Wann Airlines bei Verspätung Zusatzkosten zahlen müssen

Bei Verspätung haben Fluggäste unter Umständen Anspruch auf Entschädigung, wenn Zusatzkosten dadurch anfallen
Bei Verspätung haben Fluggäste unter Umständen Anspruch auf Entschädigung, wenn Zusatzkosten dadurch anfallen Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

9. Juli 2026, 18:24 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Eine Flugverspätung kann weitreichendere Folgen haben als nur eine spätere Ankunft. Wer dadurch zusätzliche Ausgaben hat, etwa bei der Abholung eines Mietwagens, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung haben. Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf es dabei ankommt.

Mietwagen wegen später Landung nur gegen Aufpreis

Ein Flugreisender erreichte sein Ziel am Abend mit mehr als einer Stunde Verspätung. Weil die regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation inzwischen beendet waren, konnte er das bereits reservierte Fahrzeug nur gegen Zahlung eines Säumniszuschlags übernehmen.

Die zusätzlichen Kosten von 65 Euro verlangte der Mann anschließend von der Fluggesellschaft zurück. Das Amtsgericht Geldern gab ihm recht (Az.: 4 C 448/25).

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Fluggesellschaft muss Verzugsschäden unter Umständen ersetzen

Nach Auffassung des Gerichts können Fluggesellschaften zum Ersatz von Schäden verpflichtet sein, die unmittelbar durch eine von ihnen zu verantwortende Verspätung entstehen. Dazu zählen auch Zusatzkosten wie der Aufpreis für die verspätete Abholung eines Mietwagens. Über die Entscheidung berichtet die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (3/2026).

Das Gericht betonte, dass Reisende grundsätzlich darauf angewiesen sind, ihr Ziel zumindest annähernd zur vorgesehenen Zeit zu erreichen. Häufig seien an die Ankunft weitere Planungen geknüpft – etwa die Übernahme eines Mietwagens oder das rechtzeitige Erreichen eines Kreuzfahrtschiffs im Hafen. Deshalb komme den vereinbarten Flugzeiten eine wesentliche Bedeutung zu.

Nachweis der Ursache ist entscheidend

Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass die Fluggesellschaft die Verspätung zu vertreten hat. Liegen außergewöhnliche Umstände wie Extremwetter vor, besteht eine solche Pflicht grundsätzlich nicht.

Außerdem müssen die entstandenen Zusatzkosten unmittelbar auf die verspätete Landung zurückzuführen sein.

„Sie können Ihre Lage daran messen, ob die Kosten auch bei pünktlicher Ankunft angefallen wären“, schreibt der Rechtsanwalt Christian Gerd Kotz zu diesem Fall auf seiner Website. Der Rat: „Dokumentieren Sie hierzu genau, dass die reguläre Geschäftszeit des Anbieters (z. B. der Mietwagenstation) während der Verspätungszeit endete und der Aufpreis ausschließlich wegen der späten Abholung erhoben wurde.“

Mit Material der dpa

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