10. September 2025, 13:08 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein entspannter Start in den Urlaub – das versprechen viele Reiseveranstalter mit dem Angebot „Rail and Fly“. Doch was passiert, wenn die Bahn am Reisetag stark verspätet ist und der Flieger ohne die Passagiere abhebt? Ein aktuelles Gerichtsurteil bringt Klarheit – und zeigt, wann Veranstalter zahlen müssen und wann Reisende selbst haften, wenn der Zug zum Flug zu spät ist.
Bahnanreise als Bestandteil des Reisevertrags
Ist die Bahnfahrt zum Flughafen Teil einer Pauschalreise, trägt der Veranstalter auch die Verantwortung für Bahnverspätungen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Böblingen gilt eine erhebliche Zugverspätung in diesem Fall als Reisemangel. Voraussetzung ist jedoch, dass Reisende einen angemessenen Zeitpuffer bei der Auswahl der Verbindung einkalkuliert haben.
Gericht sieht Veranstalter in der Pflicht
Im verhandelten Fall wollte ein Urlauber einen Flug erreichen, der drei Stunden nach seiner geplanten Ankunft am Flughafen starten sollte. Der gebuchte Zug zum Flug der Deutschen Bahn hätte ihn planmäßig zwei Stunden und 54 Minuten vor Abflug ankommen lassen – kam aber massiv zu spät, wodurch er den Flieger verpasste.
Der Betroffene buchte auf eigene Kosten Ersatzflüge und übernachtete im Flughafenhotel. Die dabei entstandenen Kosten in Höhe von knapp 2.500 Euro musste der Reiseveranstalter erstatten. Zusätzlich sprach das Gericht dem Reisenden eine Entschädigung von rund 750 Euro zu, da ihm durch die verspätete Ankunft am Zielort Urlaubstage entgangen waren.
Das Amtsgericht Böblingen urteilte, dass grundsätzlich ein Reisender auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen könne. Geringfügige Verspätungen müssten einkalkuliert werden, massive Verspätungen jedoch nicht (Az.: 20 C 1695/24).
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Sechs Minuten zu wenig – trotzdem ausreichend geplant
Obwohl der Reisende in dem konkreten Fall sechs Minuten weniger als die vom Veranstalter empfohlenen drei Stunden eingeplant hatte, sah das Gericht darin kein Versäumnis. Unter normalen Bedingungen wäre der Zeitpuffer ausreichend gewesen, heißt es in der Begründung.
Die Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 4/2025) berichtet über das Urteil und weist auf die Bedeutung von realistischen Zeitfenstern bei der Bahnplanung hin.
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Risiko bei selbst gebuchten Bahnfahrten
Entscheidend ist, dass der Bahntransfer Bestandteil der gebuchten Pauschalreise ist. Nur dann kann der Veranstalter bei einer Verspätung haftbar gemacht werden. Wer hingegen eigenständig eine Bahnfahrt zum Flughafen bucht, trägt das Risiko selbst – auch bei deutlicher Verspätung. In solchen Fällen ist die Bahn laut Urteil nicht verantwortlich für verpasste Flüge.
Verbraucherschützer raten zu großzügigem Zeitpuffer
Verbraucherschützer empfehlen generell, den vom Veranstalter genannten Puffer bei der Reiseplanung einzuhalten. Wer das Zeitfenster zu knapp bemisst, riskiert seinen Entschädigungsanspruch. In der Vergangenheit gab es bereits Urteile, in denen Gerichte Forderungen ablehnten – selbst wenn die Abweichung nur wenige Minuten betrug.
Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte lieber etwas mehr Zeit einplanen – damit die Reise nicht schon am Bahnhof scheitert.
Mit Material der dpa

