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Diese Entschädigungen stehen Reisenden bei Bahn-Verspätungen zu

Bahn Verspätung Entschädigung
Bei der Bahn gibt es bislang erst ab 60 Minuten Verspätung eine Erstattung Foto: picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich
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TRAVELBOOK Redaktion

29. Oktober 2025, 12:13 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Wer regelmäßig mit der Bahn unterwegs ist, kennt das Problem: Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder gar ausgefallene Züge gehören vielerorts zum Alltag. Doch was viele nicht wissen – in bestimmten Fällen steht Reisenden mehr zu als nur ein Schulterzucken vom Bahnpersonal. Ab welcher Verspätung Sie Geld zurückfordern können, wann Sie mit dem Taxi weiterfahren dürfen oder sogar eine Hotelübernachtung bezahlt bekommen – hier finden Sie alle Rechte im Überblick.

Ab wann gibt es bei Verspätungen der Bahn eine Entschädigung?

Schon ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof können Fahrgäste Entschädigung verlangen. Laut Verbraucherzentralen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden dann 25 Prozent des Fahrpreises erstattet. Bei einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr steigt der Anspruch auf 50 Prozent. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstattungsbetrag mindestens vier Euro beträgt.

Reise gar nicht angetreten? Ticket vollständig erstatten lassen

Wird bereits vor Reiseantritt klar, dass der Zug das Ziel mit mindestens 60 Minuten Verspätung erreichen wird, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten den vollen Ticketpreis zurück. Alternativ ist auch ein Reiseabbruch unterwegs möglich – in dem Fall können sich Fahrgäste den ungenutzten Streckenanteil erstatten lassen oder kostenfrei zum Abfahrtsbahnhof zurückkehren.

Wichtig sei, möglichst viele Belege über Verspätungen oder Ausfälle zu sammeln, so Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das könne über Screenshots aus der Bahn-App, Fotos von Anzeigetafeln oder über eine Bestätigung vom Bahnpersonal geschehen. Zwar ist laut Deutscher Bahn eine Bescheinigung für Fahrgastrechte nicht zwingend erforderlich – auf der Website des Konzerns heißt es dazu: „Die Ansprüche werden durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen reguliert, auch ohne eine solche Bescheinigung.“ Dennoch gilt: Mit eigenen Nachweisen ist man im Zweifelsfall auf der sicheren Seite.

So reichen Sie Entschädigungsansprüche ein

Fahrgäste haben bis zu drei Monate Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies geht über die DB Navigator-App, online über die Website der Bahn oder klassisch per Fahrgastrechte-Formular.

Auch Inhaber von Zeitkarten wie dem Deutschlandticket, einer Bahncard 100 oder anderen Monatskarten erhalten pauschale Entschädigungen. Laut ADAC gelten folgende Sätze:

  • Fernverkehrs-Zeitkarten: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
  • Nahverkehrs-Zeitkarten: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
  • Bahncard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)

Auch hier gilt: Die Bagatellgrenze von vier Euro muss überschritten sein. Mehrere Verspätungen dürfen gesammelt eingereicht werden, um die Mindesthöhe zu erreichen.

Keine Entschädigung bei „außergewöhnlichen Umständen“

Seit einer EU-Regeländerung im Juni 2023 gibt es Einschränkungen: Entschädigungen entfallen, wenn Verspätungen oder Ausfälle durch sogenannte außergewöhnliche Umstände verursacht wurden – also Situationen, auf die das Bahnunternehmen keinen Einfluss hat. Dazu zählen etwa:

  • Extreme Wetterbedingungen wie Naturkatastrophen
  • das Verhalten Dritter (etwa behördliche Maßnahmen, die den Zugbetrieb betreffen, z. B. Polizeieinsätze)
  • das Verschulden des einzelnen Fahrgastes

Wichtig: Normale, saisonal bedingte Wetterereignisse wie Herbststürme gelten nicht automatisch als außergewöhnlich. „Die Bahn könnte in Grenzfällen versuchen, so zu argumentieren“, sagt Rechtsexperte Markus Hagge. Entscheidend ist die Einzelfallbewertung. Streiks des eigenen Personals gelten hingegen nicht als außergewöhnlich – hier besteht weiterhin Anspruch auf Entschädigung.

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Weitere Rechte: Versorgung, Hotel, Taxi

Auch wenn es keine Entschädigung gibt – Versorgungs- und Weiterreiseansprüche bleiben bestehen. Die Bahn ist verpflichtet, innerhalb von 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt über Alternativen zur Weiterreise zu informieren.

Muss man am Bahnhof länger warten, müssen kostenlose Getränke und Mahlzeiten bereitgestellt werden – allerdings nur, wenn dies „im Zug oder Bahnhof verfügbar oder unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung vom Lieferanten, der erforderlichen Lieferzeit und der Kosten vernünftigerweise lieferbar“ ist. In der Praxis heißt das: Mal gibt es eine Wasserflasche im Bordbistro, mal bleibt es bei warmen Worten.

Anspruch auf Taxi oder Hotel: Das sind die Voraussetzungen

Wird deutlich, dass man den Zielbahnhof zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht wie geplant erreichen kann und eine Verspätung von mindestens 60 Minuten zu erwarten ist, darf man auf eigene Faust ein Taxi bis zu 120 Euro nehmen. Diese Kosten kann man sich dann erstatten lassen. Gleiches gilt, wenn der Zielbahnhof bis 24.00 Uhr ohne alternative Verkehrsmittel nicht erreichbar ist.

Falls eine Weiterreise am selben Tag nicht mehr möglich oder zumutbar ist, übernimmt die Bahn auch Hotelkosten – allerdings nur in „angemessenem“ Rahmen. Markus Hagge erklärt: „Man kann dem Passagier nicht zumuten, auf dem Bahnhof zu schlafen oder zur Bahnhofsmission zu gehen.“ Wer in einem solchen Fall eigenständig ein Hotel bucht, sollte jedoch auch die sogenannte Schadensminderungspflicht beachten: Also nicht das teuerste Hotel wählen, wenn günstigere Alternativen in der Nähe verfügbar sind.

Die Bahn hat laut Hagge außerdem das Recht, selbst Alternativen zur Weiterreise wie Hotel- oder Taxigutscheine anzubieten – sofern dies in den AGB geregelt ist, haben diese Vorrang. Wichtig ist es auch hier, alle Belege und Nachweise sorgfältig zu sammeln.

Zugbindung aufgehoben – was gilt dann?

Liegt die Verspätung bei mehr als 20 Minuten, ist die Zugbindung aufgehoben – das bedeutet, auch Reisende mit Sparpreis- oder Super-Sparpreistickets können andere Züge nutzen. Die Bahn schreibt auf ihrer Website: „Sie können eine spätere Verbindung Ihrer Wahl nutzen (z. B. später am selben Reisetag, einen Tag später oder auch erst in 3 Wochen. Dies ist bis zu einem Jahr nach ursprünglichem Reisedatum möglich).“

Auch Inhaber von Nahverkehrstickets dürfen dann höherwertige Züge nutzen, müssen die Differenz jedoch vorab selbst zahlen und können sich diese anschließend erstatten lassen. Beim Deutschlandticket gilt diese Regelung nur eingeschränkt, etwa bei nächtlichen Verspätungen.

Übrigens: Die Entschädigungsrechte gelten auch dann, wenn die Reise später als ursprünglich geplant angetreten wird – entscheidend ist die tatsächliche Verspätung bei Ankunft. Man sollte die vorab prognostizierte Verspätung gut dokumentieren, rät Detlef Neuß vom Fahrgastverband Pro Bahn. Auch hier gelten die eingangs erwähnten Staffelungen ab 60 und ab 120 Minuten mit 25 bzw. 50 Prozent Ticketpreis-Erstattung.

mit Material der dpa

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