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Erdbeben in beliebten Reisezielen – was Reisende wissen müssen

Die griechische Insel Santorin stand zuletzt wegen vieler Erdbeben in den Schlagzeilen. Nun bebte vor Kreta die Erde
Santorin machte zuletzt wegen einer langen Erdbebenserie Schlagzeilen. Nun bebte vor der griechischen Insel Kreta die Erde. Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

23. Mai 2025, 14:47 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten

Immer wieder waren beliebte Reiseziele in Griechenland, Italien und der Türkei in den vergangenen Tagen und Wochen von Erdbeben betroffen. TRAVELBOOK zeigt, worauf Reisende bei Erdbeben achten müssen – und wann sie stornieren können. Ein auf Reiserecht spezialisierter Rechtsanwalt gibt Auskunft.

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Kreta, Neapel, Istanbul, Bangkok: Wenn an beliebten Reisezielen die Erde bebt, sind davon nicht nur Menschen vor Ort, sondern auch Reisende betroffen. Vor allem dann, wenn man bereits vor Ort ist und das Erdbeben hautnah miterlebt. Aber auch wenn die Reise in das betroffene Land kurz bevorsteht, liest man derartige News mit Sorge. Reiserechtlich ist die Sache gar nicht so einfach, denn Absagen aus Angst vor Erdbeben können teuer werden. TRAVELBOOK zeigt, worauf Reisende dann achten müssen und stellt die Tipps eines Experten vor.

Muss der Veranstalter über Erdbebenrisiken informieren?

Ob das Urlaubsziel in einem Erdbebengebiet liegt oder nicht, darüber müssen Reiseveranstalter keine Auskunft geben. Das sagt der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Kay Rodegra. Denn Erdbeben könnten theoretisch fast überall auf der Welt passieren und zählten somit zum „allgemeinen Lebensrisiko“.

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Kann man den Urlaub wegen Erdbebenwarnungen stornieren?

Der Urlaub steht kurz bevor und plötzlich erfährt man in den Nachrichten, dass das Reiseziel von Erdbeben betroffen sein könnte. Angst macht sich breit, vor dem inneren Augen spielen sich Bilder der Zerstörung ab und die Lust auf den Urlaub vergeht. Darf ich den anstehenden Urlaub aus Angst vor Erdbeben kostenfrei stornieren? Nein, denn Ängste und Sorgen vor einem Erdbeben allein sind nicht Grund genug, um kostenfrei von einer Pauschalreise zurückzutreten. Mögliche Stornierungsgebühren müssen in einem solchen Fall also selbst übernommen werden.


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Beispielsweise war das in Istanbul der Fall, als es dort Ende April heftig bebte. Einige Geologen sahen darin die Vorboten eines noch heftigeren Bebens. Der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Rodegra sagt: „In einigen Regionen der Erde werden Superbeben erwartet, die morgen oder in 1.000 Jahren kommen können.“ Ängste allein seien daher keine Gründe, um kostenfrei von einer gebuchten Reise zurücktreten zu können. Stattdessen gilt, dass Reisende sich bereits vor dem Buchen einer Reise mit dem Erdbebenrisiko vor Ort auseinandersetzen müssen.

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Urlaub direkt nach einem Erdbeben?

Als in Istanbul die Erde innerhalb kürzester Zeit mehrfach bebte, war die Situation zunächst unklar. Rodegra gibt an, dass der Rücktritt einer kurz bevorstehenden Reise in einem solchen Fall durchaus möglich sei. „Wenn am nächsten Tag eine Reise in ein Gebiet ansteht, wo es Panik wegen eines Erdbebens gab und die Lage nicht geklärt ist, da sehe ich schon die Option dazu.“ Sobald allerdings festehe, dass die Reise nicht beeinträchtigt werde und keine größeren Schäden entstanden seien, ginge das nicht mehr.
Darum gelten zwei Ratschläge in solchen Fällen:

  1. Reiseveranstalter kontaktieren. Dieser beobachtet die Situation ebenfalls genau und sagt geplante Reisen bei hohen Risiken oder zu erwartenden Beeinträchtigungen normalerweise von selbst ab.
  2. Nicht überstürzt stornieren. Zumindest dann, wenn die Reise erst in einigen Tagen oder Wochen ansteht. Denn sollte sich dann herausstellen, dass man die Region problemlos bereisen kann, bleibt man vermutlich auf den Kosten sitzen.

Laut des Experten Rodegra ließe sich das gut am schweren Beben in Myanmar und Thailand Ende März beobachten. Dabei stürzte auch ein Hochhaus in Bangkok ein, welches sich noch in der Fertigstellung befunden habe. Viele Menschen verloren dabei ihr Leben. Trotzdem blieben andere Gebäude inklusive der Infrastruktur in der thailändischen Hauptstadt intakt. Und auch die beliebten Urlaubsregionen am Meer waren nicht direkt betroffen. „Da war keine Beeinträchtigung oder Gefährdungslage für eine Thailand-Reise gegeben“, sagt der Experte. Wer unmittelbar nach dem Beben eine in ein paar Wochen anstehende Reise nach Bangkok storniert hätte, wäre auf den Stornokosten sitzengeblieben.

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Was passiert bei massiven Zerstörungen?

Eingestürzte Häuser, kaputte Straßen, beschädigte Flughäfen: Sind massive Schäden am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu beklagen, liegt laut Rodegra ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vor. In solchen Fällen sei ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise möglich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren zu erwarten seien.

Falls der Reiseveranstalter das nicht akzeptiert, dann können Betroffene etwa mit Medienberichten über die Ausmaße der Zerstörungen oder mit Einschätzungen des Auswärtigen Amtes argumentieren – eine Reisewarnung des Ministeriums für eine Region ist beispielsweise ein starkes Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände.

Aber selbst hier gilt: Nicht zu früh stornieren. Steht die Reise in ein betroffenes Gebiet in einem halben Jahr an, sollte man noch warten. Rodegra führt aus: „Es muss zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen oder sehr wahrscheinlich sein, dass es am Zielort der Reise oder in unmittelbarer Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen oder einer Gefährdungslage kommt, die die Durchführung der Reise für den Urlauber unzumutbar macht.“ Deshalb müssen Urlauber in vielen Fällen zunächst einmal die weitere Entwicklung im Reiseland abwarten.

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Mehrere Reiseziele in einem Land?

Bei Rundreisen hängt die Frage des kostenfreien Rücktritts davon ab, ob diese maßgeblich störungsfrei durchführbar sind. Ist nur einer von vielen Orten auf der Reise vom Erdbeben betroffen und deshalb nicht zu bereisen, ist das kein ausreichender Grund für einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Allerdings könne ein ausgefallener Programmpunkt eine Preisminderung begründen, so der Experte.

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Was passiert bei Individualreisen?

Anders als Pauschalreisende können sich alle, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, bei Naturkatastrophen nicht auf ihren Veranstalter berufen. Stattdessen müssen sie sich mit jedem einzelnen Vertragspartner auseinandersetzen. Dazu gehören dann beispielsweise die Airline, das Hotel oder die Ferienhausvermietung.

Rodegra nennt dafür ein Beispiel, bei dem angenommen wird, dass die Unterkunft durch das Erdbeben so beschädigt wurde, dass sie unbewohnbar ist. Der Flug zum entfernteren Flughafen im Land findet allerdings dennoch statt. „Den müssen sie dann bezahlen, auch wenn sie ihn vielleicht nicht mehr Anspruch nehmen, da sie ja keine Unterkunft mehr haben.“

Es gilt also: Sind mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert und wurden in einem Paket verkauft, gilt das in der Regel als Pauschalreise. Ein Klassiker sind Flugpauschalreisen, die Flüge und das Hotel beinhalten. Aber auch eine Kombination aus Flug und Mietwagen kann dazu zählen.

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Erdbeben im Urlaub – welche Rechte habe ich?

Ist man während des Urlaubs von einem Erdbeben betroffen, sind Reiseveranstalter in der Pflicht zu informieren. Ist beispielsweise die Unterkunft nicht mehr sicher bewohnbar, müssen sie eine Ersatzunterbringung stellen.

„Wenn es nach einer Naturkatastrophe für Urlauber nicht mehr zumutbar ist, in dem Gebiet weiter zu verweilen, muss der Veranstalter einen früheren Rückflug besorgen und die gesamten Mehrkosten dafür tragen“, sagt Rodegra. Vorausgesetzt die Flüge waren Teil der Pauschalreise und wurden nicht selbst von den Reisenden dazugebucht.

Wurde stattdessen alles selbst und völlig ohne Reiseveranstalter gebucht, ist man leider auch selbst dafür verantwortlich, sich um Ersatz zu kümmern. Als Anlaufstelle in Notsituationen können dann deutsche Botschaften und Konsulate fungieren.

(Mit Material von der dpa)

Themen BILDreisen Griechenland Thailand Türkei

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