
30. Juni 2025, 6:55 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wenn es um die Sicherung der besten Liege am Pool geht, liefern sich Urlauber teils bizarre morgendliche Wettrennen. Zoff ist da vorprogrammiert. Wie ist die rechtliche Lage?
Noch vor dem Frühstück schnell am Pool vorbeigehen und schon einmal die besten Liegen mit den eigenen Handtüchern reservieren: Für manche Urlauber ist das ein fester Bestandteil ihrer Morgenroutine, andere ärgert das maßlos. Weil das mitunter für handfeste Konflikte sorgt, schieben Hotels der Liegen-Reservierung teils einen Riegel vor. Doch dürfen sie das?
So ist die rechtliche Lage
„Ja, ganz klar“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. „Das Hotel kann so etwas in der Hausordnung festlegen.“ Dem Fachmann für Reiserecht zufolge dürfte das inzwischen sogar eher übliche Praxis als Ausnahme sein.
Praktisch kann die Regel so umgesetzt werden, dass Handtücher nach einer gewissen Zeit von ungenutzten Liegen entfernt und an einem festgelegten Ort verstaut werden – etwa, wenn Urlauber eine halbe Stunde nicht anwesend sind. „Dann muss man sich das Handtuch abholen und wieder eine neue Liege suchen“, sagt Karimi.
Liegen reservieren verboten, aber Regel nicht durchgesetzt?
Übrigens: Gibt es solch eine Regel, wird sie aber vom Hotel nicht umgesetzt, kann darin ein Reisemangel liegen. Das Amtsgericht Hannover sprach Rhodos-Urlaubern in so einem Fall eine Minderung des jeweiligen Reisetagespreises in Höhe von 15 Prozent zu. So bekamen sie gut 320 Euro des gezahlten Reisepreises von insgesamt 5260 Euro als Entschädigung zugesprochen.
Sie hatten sich beim Hotel und bei der Reiseleitung beschwert, dass das im Hotel geltende Reservierungsverbot nicht eingehalten wurde. Die Urlauber hatten sie daran gehalten, dadurch aber am Tag keine Liegen mehr bekommen. Die Rede war sogar von einem „Reservierungskrieg“.

Sind zu wenige Liegen am Hotelpool ein Reisemangel?

Der irre Wettlauf um die besten Liegen am Pool

Urlauber finden neue dreiste Methode, um die besten Liegeplätze am Strand zu reservieren
Gericht sieht Reisemangel
Der Veranstalter hatte das der Urteilsbegründung zufolge als „friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool“ bezeichnet. Die Urlauber hätten ebenfalls Liegen besetzen können. Der Argumentation folgte das Gericht nicht und sah einen Reisemangel. (Az.: 553 C 5141/23)
Was hingegen allgemein nicht als Reisemangel gilt: Wenn die Anzahl der Liegen geringer als die der Hotelgäste. Das Verhältnis muss aber angemessen sein.