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Urteil in Hannover

Alle Liegen am Hotelpool reserviert – Urlauber bekommt Geld zurück

Liegen reserviert
Ärgerlich, wenn im Urlaub alle Liegen bereits reserviert sind. Das kann durchaus ein Reisemangel sein. Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

5. Mai 2026, 15:57 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wer im Urlaub früh an den Pool kommt, kennt das Problem: Sonnenliegen sind schon mit Handtüchern belegt, obwohl weit und breit niemand zu sehen ist. Für Reisende kann das mehr sein als nur ein Ärgernis – ein Urteil des Amtsgerichts Hannover zeigt nun, wann daraus ein Reisemangel werden kann.

Ein Pauschalurlauber hatte laut einem Bericht von BILD vor dem Amtsgericht Hannover gegen seinen Reiseveranstalter geklagt. Er verlangte 986,70 Euro des Reisepreises zurück. Nach Angaben des Gerichts hatte er im August 2024 eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kos gebucht. Die Reise kostete 7186 Euro.

Am Hotelpool waren die Sonnenliegen laut Gericht entgegen den geltenden Regeln bereits ab 6 Uhr morgens mit Handtüchern reserviert, ohne dass die Gäste sie tatsächlich nutzten. Der Kläger wandte sich deshalb an die Reiseleitung und an das Hotelpersonal – allerdings ohne Erfolg. Für ihn, seine Familie und insbesondere die Kinder sei der Pool ein wichtiger Bestandteil des Urlaubs gewesen.

Gericht erkennt Mangel der Pauschalreise

Das Amtsgericht Hannover kam zu dem Schluss, dass die Reise wegen der blockierten Liegen mangelhaft war. Der Reiseveranstalter hätte nach Einschätzung des Gerichts einschreiten müssen. Weil das nicht geschah, durfte der Reisepreis für die geltend gemachten zehn Tage jeweils um 15 Prozent gemindert werden.

Daraus ergab sich ein Anspruch auf Rückzahlung von 986,70 Euro. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die gebuchte Unterkunft zum gehobenen Preissegment gehörte.

Veranstalter muss restliche Summe zahlen

Gegen einen Mahnbescheid über den Betrag legte der Reiseveranstalter Widerspruch ein, zahlte aber bereits 350 Euro. Die Richter entschieden nun, dass auch die noch offenen 636,70 Euro erstattet werden müssen.

Ein Gerichtssprecher teilte mit, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Zugleich erklärte er, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover und anderer Gerichte, dass in vergleichbaren Fällen ein Reisemangel vorliegen könne.

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