17. September 2025, 14:10 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein der Ausschreibung nach renoviertes Hotelzimmer entpuppte sich als Mogelpackung – und der Urlauber durfte seine Reise kostenfrei stornieren: Ein Urteil des Amtsgerichts München bringt Klarheit, wie weit die Verantwortung von Reiseveranstaltern bei fehlerhaften Angaben im Reisebüro reicht. TRAVELBOOK klärt auf, welche Rechte es bei einem unrenovierten Hotelzimmer gibt, das nicht den Angaben der Hotelbeschreibung entspricht.
Gericht erkennt Reisemangel bei unrenoviertem Zimmer
Ein Mann hatte eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht, legte dabei jedoch besonderen Wert auf den Zustand seines Hotelzimmers. Denn laut Mitteilung des Amtsgerichts München hatte er auf früheren Reisen ins Land die Erfahrung gemacht, dass einige Unterkünfte heruntergekommen aussehen würden.
Bei der Buchung sicherte ihm ein Mitarbeiter des Reisebüros zu, dass alle Zimmer des angebotenen Hotels renoviert seien. Zudem habe er ihm Fotos gezeigt, die als Wohnbeispiele vom Reiseveranstalter gekennzeichnet waren, so das Gericht. Auf dieser Grundlage entschied sich der Mann zur Buchung.
Internet-Recherche deckt Abweichungen auf
Nach dem Vertragsabschluss wurde der Urlauber jedoch misstrauisch und recherchierte online – mit einem ernüchternden Ergebnis: Nicht alle Zimmer des Hotels waren tatsächlich renoviert. Eine Nachfrage beim Reiseveranstalter bestätigte den Verdacht. Dem Mann wurde mitgeteilt, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht sei und auch keines zur Verfügung stehe, wie das Gericht schildert.
Daraufhin stornierte er die Reise im Wert von fast 2.000 Euro und verweigerte die Zahlung der Stornogebühren in Höhe von 657 Euro. Der Reiseveranstalter sah das anders und klagte auf die Zahlung.
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Gericht sieht erheblichen Mangel – Veranstalter haftet
Doch das Amtsgericht München gab dem Urlauber Recht (Az.: 112 C 7280/25). Die Pauschalreise sei durch einen erheblichen Reisemangel beeinträchtigt gewesen, da sie nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Dieser Mangel sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
Wörtlich heißt es im Urteil: „Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht.“ Darüber hinaus trage der Veranstalter auch das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Zuerst hatte unter anderem das Fachportal „touristik aktuell“ über den Fall berichtet. Es zeigt, wie wichtig präzise Angaben bei der Buchung sind – und dass Urlauber nicht für falsche Versprechungen geradestehen müssen.
Mit Material von dpa

