Zum Inhalt springen
logo Deutschlands größtes Online-Reisemagazin
Rechtsanwalt gibt Auskunft

Darf ich eigentlich einen One-Night-Stand mit aufs Hotelzimmer nehmen?

Einen Gast einfach so in sein Hotelzimmer zu „schmuggeln“, ist nicht erlaubt – eigentlich
Einen Gast einfach so in sein Hotelzimmer zu „schmuggeln“, ist nicht erlaubt – eigentlich Foto: Getty Images
TRAVELBOOK Logo
TRAVELBOOK Redaktion

21. Mai 2025, 17:03 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Es ist nicht ungewöhnlich, dass man auch im Urlaub nette Bekanntschaften schließt und sie dann zu sich einlädt. Doch wenn es sich bei der Unterkunft nicht um eine Ferienwohnung handelt, sondern um ein Hotel, stellt sich die Frage: Sind Gäste überhaupt erlaubt? Die Antwort: Es kommt darauf an.

Artikel teilen

Ein Hotelzimmer dient nicht nur zum Übernachten. Manchmal will man Bekannte empfangen oder mit jemandem ungestört ein paar Stunden verbringen. Und wer beruflich reist, nutzt das Hotelzimmer womöglich für ein Meeting. Aber ist es überhaupt erlaubt, im Hotel Gäste mit auf das Zimmer zu nehmen?

Antwort: Das entscheidet einzig und allein das Hotel, denn es hat Hausrecht. Meist müsse der Besuch an der Rezeption angekündigt werden, erklärt die Sprecherin des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, Stefanie Heckel. Beispiel: „Ein Ehepaar hat im Sommer ein schönes Doppelzimmer mit Balkon und Meerblick an der Ostsee gebucht. Hier wird voraussichtlich nichts dagegen sprechen – sofern offiziell gemeldet –, dass sich ein befreundetes Paar das Hotelzimmer einmal anschauen darf.“ Das hat schließlich auch einen Werbeeffekt.

Auch interessant: Die besten Wellness-Hotels in Deutschland

Gäste, die im Hotel über Nacht bleiben – definitiv verboten?

Während tagsüber der kurze Besuch erlaubt sein kann, ist das Übernachten von Gästen dagegen verboten – zumindest laut Heckel. „Definitiv nicht erlaubt wäre, dass der Besuch über Nacht bleibt, die Luftmatratze aufpustet und aus einem bezahlten Doppelzimmer heimlich, still und leise ein nicht bezahltes Vier-Personen-Zimmer wird“, sagt die Dehoga-Sprecherin. Das hat laut Dehoga auch mit dem deutschen Recht zu tun. Mitreisende Gäste müssen laut Bundesmeldegesetz (BMG) angemeldet werden.

Auch interessant: Die 5 besten Wellnesshotels in Europa

Anwalt sieht Angelegenheit differenziert

Der auf Reiserecht spezialisierte Rechtsanwalt Paul Degott sieht die Angelegenheit differenzierter: „Wenn jemand nur über die Nacht bleibt und dann vor dem Frühstück wieder verschwindet, sollte das kein Problem sein.“ Er ergänzt jedoch: „Wenn das jedoch zu einer dauerhaften Nutzung wird, möglicherweise auch mit Frühstück, dürfte der Hotelier sagen: Ihr nehmt jetzt doppelte Leistungen in Anspruch und das will ich auch bezahlt haben.“


BILD Reisen: Jetzt die besten Hotels auf Mallorca entdecken!

Denn der Beherbergungsvertrag, den man bei der Buchung mit dem Hotel abschließe, gehe – zumindest in Deutschland – auf das normale Mietrecht zurück. Man miete also eine Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch. „Wenn ich ein Einzelzimmer buche und ausnahmsweise eine andere Person bei mir schläft, dürfte das in diesem Rahmen sein“, erklärt Degott. Es dürfe eben kein Dauerzustand werden.

Mehr zum Thema

Rauswurf aus dem Hotel als mögliche Strafe

Ein Problem dürfte es laut Paul Degott erst geben, wenn auf Dauer mehr Personen im Zimmer seien als gebucht. Der Hotelier könne dann mehr Geld verlangen – und gegebenenfalls den Gast auch des Hotels verweisen, weil der gegen die Vertragsbedingungen verstoßen habe.

(Mit Material von dpa)

Themen BILDreisen

Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen. Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit Tracking und Cookies entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an datenschutz@axelspringer.de.