6. September 2026, 8:03 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Das Zimmer ist längst bezahlt, die Reise kann beginnen – und dann verlangt das Hotel beim Check-in plötzlich eine Kreditkarte als Sicherheit. Für viele Urlauber ist das überraschend. Doch die Praxis ist weit verbreitet und grundsätzlich erlaubt. Entscheidend sind dabei Transparenz, die Höhe möglicher Reservierungen auf der Karte und die Regeln für deren Freigabe.
Warum Hotels eine Kreditkarte hinterlegen lassen
Auch wenn die Übernachtung bereits beglichen wurde, fordern viele Hotels beim Einchecken die Kreditkarte ihrer Gäste. Damit sichern sie sich gegen mögliche zusätzliche Kosten ab, etwa für die Nutzung der Minibar, unbezahlte Dienstleistungen oder Schäden am Inventar.
Nach Angaben der Juristin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum ist dieses Vorgehen zulässig, sofern Gäste bereits vor der Buchung darüber informiert wurden. Entsprechende Hinweise finden sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) empfiehlt Hoteliers grundsätzlich, sich durch die Hinterlegung einer Kreditkarte abzusichern. Das könne entweder bereits während des Buchungsvorgangs oder spätestens beim Check-in erfolgen, erklärt der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Stefan Dinnendahl.
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Vorab reservierte Beträge müssen nachvollziehbar sein
In vielen Hotels wird nicht nur die Kreditkarte hinterlegt. Teilweise reservieren Betriebe zusätzlich einen bestimmten Geldbetrag auf dem Kartenkonto des Gastes.
Dabei gelten nach Einschätzung von Verbraucherschützern klare Anforderungen. „Falls ein Betrag auf der Karte blockiert wird, muss das Hotel aber klar sagen, wie viel und wie lange“, sagt Wojtal. Die Höhe müsse sich an den möglichen Kosten orientieren. Bei einer Luxusunterkunft könne sie entsprechend höher ausfallen als bei einem günstigen Zimmer, müsse aber stets angemessen bleiben.
Nach Ende des Aufenthalts sollte die Reservierung zeitnah aufgehoben werden. Laut Wojtal sollte dies spätestens innerhalb von 14 Tagen geschehen.
Darf ein Hotel die Übernachtung verweigern?
Schwieriger wird die Lage, wenn Gäste die Herausgabe ihrer Kreditkarte ablehnen. Ob ein Hotel ihnen dann trotz bestehender Buchung den Aufenthalt verweigern darf, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.
Der Hotelverband Deutschland verweist auf bestehende Verträge und erklärt: „Verweigert ein Gast erforderliche Angaben, kommt es daher auf den Einzelfall an.“
Nach Einschätzung von Wojtal könnte ein Hotel die Übernachtung möglicherweise verwehren, wenn die Kreditkartenhinterlegung ausdrücklich in den Vertragsbedingungen geregelt wurde. Werden Reisende hingegen erst bei der Ankunft mit dieser Forderung konfrontiert, obwohl vorher kein entsprechender Hinweis erfolgt ist, sei fraglich, ob das Hotel seine Leistung verweigern dürfte.
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Im Ausland gelten häufig andere Regeln
Reisende sollten beachten, dass sich die Rechtslage von Land zu Land unterscheidet. Das betrifft auch EU-Staaten wie Spanien, Italien oder Griechenland. Einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für die Kreditkartenpraxis in Hotels gibt es laut Wojtal nicht. Maßgeblich ist jeweils das nationale Recht.
Nach der Reise Abrechnungen sorgfältig prüfen
Wer seine Kreditkarte als Sicherheit hinterlegt hat, sollte nach dem Urlaub die Kreditkartenabrechnung genau kontrollieren. Werden Beträge abgebucht, die nicht nachvollziehbar erscheinen, empfiehlt Wojtal zunächst die direkte Kontaktaufnahme mit dem Hotel und die Nachfrage nach einer Begründung.
Bleibt eine Antwort aus oder erscheinen die Erläuterungen nicht überzeugend, können sich Betroffene an den Kreditkartenanbieter oder die kartenausgebende Bank wenden. Unter Umständen lässt sich die Zahlung zurückholen. Allerdings gibt es laut Wojtal keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für Anbieter, ein sogenanntes Chargeback-Verfahren anzubieten.
Anders kann die Situation bei eindeutig nicht autorisierten Zahlungen oder bei Abbuchungen über die vereinbarte Höhe hinaus sein. In diesen Fällen greift nach Angaben der Verbraucherschützerin die EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Demnach ist der Betrag grundsätzlich unverzüglich zu erstatten, wenn die Zahlung oder deren Höhe nicht entsprechend vom Reisenden freigegeben wurde.
Mit Material der dpa