3. Mai 2026, 8:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Stundenlanges Warten am Flughafen, gestrichene Flüge und ungewisse Abflugzeiten – für viele Reisende in der EU ist das ein bekanntes Szenario. Zwar haben Passagiere in solchen Fällen Anspruch auf Verpflegung durch die Airline, doch was genau darunter fällt, sorgt immer wieder für Streit. Besonders bei alkoholischen Getränken gehen die Meinungen auseinander – und auch die Gerichte urteilen nicht einheitlich.
Verpflegung bei Verspätungen – Rechte mit Einschränkungen
Kommt es zu erheblichen Verspätungen oder Flugausfällen, müssen Airlines in der EU für Mahlzeiten und Getränke sorgen oder die Kosten erstatten, wenn sich Passagiere selbst versorgen. Allerdings gilt das nicht unbegrenzt für jede Art von Konsum.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt, wo die Grenze verlaufen kann. Darüber berichtet jetzt das Rechtsportal „beck-aktuell“. Eine Familie hatte nach einem Flugausfall über zwei Tage hinweg unter anderem alkoholische Getränke konsumiert und wollte sich diese Kosten erstatten lassen. Die Airline lehnte dies zunächst ab.
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Bier und Wein sind erstattungsfähig
Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Reisenden – zumindest teilweise. Die Ausgaben für Bier, Radler und Wein während der zweitägigen Wartezeit seien erstattungsfähig. Konkret ging es um drei Wein, acht Bier und ein Radler.
Ausschlaggebend war die Begründung, dass Passagiere während langer Wartezeiten ausreichend mit Flüssigkeit versorgt werden müssen. In diesem Rahmen seien die konsumierten Mengen noch angemessen. Der moderate Alkoholkonsum sei laut Gericht sogar mit dem Zweck der Flüssigkeitszufuhr vereinbar, da keine übermäßige entwässernde Wirkung zu erwarten sei.
Anders beurteilte das Gericht hingegen den Konsum von Spirituosen. Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Kräuterschnaps in Höhe von 14 Euro wurden nicht anerkannt. Diese Ausgaben seien weder notwendig noch angemessen gewesen, so das Gericht (Az.: 164 C 1107/24).
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Uneinheitliche Rechtsprechung bei Alkohol
Der Fall reiht sich in eine Reihe unterschiedlicher Urteile zur Frage ein, was unter „Mahlzeiten und Erfrischungen“ im Sinne der EU-Fluggastrechte fällt. Dabei kommen Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen.
So bewertete das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 2019 „Champagnercocktails und Dessertwein“ als erstattungsfähig (Az.: 27 C 257/18). Dagegen entschied das Amtsgericht Hannover 2023, dass kein Anspruch auf Erstattung für Aperol Spritz besteht (Az.: 513 C 8538/22).
Auch beim Thema Bier und Wein herrscht keine einheitliche Linie: Das Amtsgericht Memmingen urteilte 2021, dass Bier noch als Erfrischung gilt, Wein hingegen nicht (Az.: 11 C 157/21). Das Kölner Gericht sah dies nun anders und ließ auch Wein gelten.
Grundsatzentscheidung: Alkohol nicht ausgeschlossen
Eine grundlegendere Einordnung lieferte das Landgericht Düsseldorf im Jahr 2024. Demnach schließe die Formulierung „Erfrischungen“ in der EU-Verordnung alkoholische Getränke nicht grundsätzlich aus. Ob diese eher dem Genuss oder einem Grundbedürfnis dienen, werde darin nicht konkret geregelt (Az.: 22 S 175/24).
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Ein moderater Konsum von Bier oder Wein kann unter Umständen erstattungsfähig sein. Wer jedoch zu Cocktails oder hochprozentigem Alkohol greift, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Mit Material der dpa