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Passagier hatte geklagt

Schadensersatz nach Flugturbulenzen? Urteil gibt Klarheit

Bei Flugturbulenzen schalten sich die Anschnallzeichen wieder ein
Bei Flugturbulenzen schalten sich die Anschnallzeichen wieder ein Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

10. Juli 2026, 10:52 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Der Traum von einer erholsamen Reise ins Paradies verwandelte sich für ein Ehepaar schon während des Flugs in eine Katastrophe. Statt Strand und Entspannung folgten Krankenhaus, Schmerzen und eine folgenschwere Diagnose. Nun hat ein Gericht entschieden, dass dem betroffenen Urlauber sowohl eine Entschädigung als auch Schmerzensgeld zustehen.

Schwere Verletzungen bereits auf dem Hinflug

Auf dem Weg nach Mauritius geriet das Flugzeug über dem Indischen Ozean in heftige Turbulenzen. Dabei wurde der spätere Kläger aus seinem Sitz geschleudert und prallte mit dem Kopf gegen die Kabinendecke, wie aus einer Mitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main hervorgeht.

Nach der Landung wurde der Mann zunächst in ein Krankenhaus gebracht und verbrachte dort eine Nacht, bevor er ins Hotel zurückkehren konnte. An Erholung war jedoch nicht zu denken. Wegen starker Schmerzen verbrachte er den Großteil des Urlaubs im Bett. Erst nach der Rückkehr nach Deutschland stellten Ärzte zwei gebrochene Halswirbel fest. Nach Angaben des Gerichts bestand Lebensgefahr. Seine Ehefrau erlitt zudem einen angebrochenen Brustwirbel.

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Gericht gibt dem Kläger recht

Der Mann verklagte den Reiseveranstalter, bei dem die Pauschalreise gebucht worden war. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 527/23) sprach ihm den vollständigen Reisepreis von 5800 Euro zu – als „Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Reise aufgrund der schweren Verletzungen für das Paar keinerlei Erholungswert mehr.

Ein Mitverschulden des Klägers erkannte das Gericht nicht an. Zwar war der Mann zum Zeitpunkt der Turbulenzen nicht angeschnallt. Die Anschnallzeichen seien jedoch erst aktiviert worden, nachdem das Flugzeug bereits abgesackt war.

Zusätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld

Neben der Erstattung des Reisepreises steht dem Urlauber nach der Entscheidung des Gerichts auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu.

Rechtsgrundlage für die Ansprüche ist das Montrealer Übereinkommen. Dieses regelt „insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck“. Nach Auffassung des Gerichts gilt der beklagte Pauschalreiseveranstalter in diesem Fall als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Übereinkommens und haftet deshalb für die erlittenen Verletzungen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Mit Material der dpa

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