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Am Donnerstag

Deutschlandweiter Streik an Flughäfen! Was Reisende wissen müssen

Schild Sicherheitskontrolle BER Streik Flughäfen
Verdi hat das Sicherheitspersonal an elf deutschen Flughäfen zu einem ganztägigen Streik am Donnerstag aufgerufen. Betroffen ist auch der Hauptstadtflughafen BER. Foto: picture alliance / Flashpic | Jens Krick
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TRAVELBOOK Redaktion

31.01.2024, 12:35 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Flugreisende müssen sich am Donnerstag auf Flugausfälle und erhebliche Verzögerungen einstellen. Die Gewerkschaft Verdi rief am Dienstag das Sicherheitspersonal an insgesamt elf deutschen Flughäfen zu einem ganztägigen Streik auf. Was Reisende jetzt wissen müssen.

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Nachdem Verdi erst Anfang der Woche für Freitag bundesweite Warnstreiks im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angekündigt hatte (TRAVELBOOK berichtete), soll nun am Donnerstag (1. Februar) auch der Betrieb auf mehreren deutschen Flughäfen lahmgelegt werden. Am Dienstag rief Verdi die Beschäftigten im Luftsicherheitsbereich, die in der Fluggastkontrolle, in der Personen- und Warenkontrolle, der Frachtkontrolle und in Servicebereichen tätig sind, zu einem ganztägigen Ausstand auf. Vom Streik betroffen sind demnach die Flughäfen Hamburg, Bremen, Hannover, Berlin, Köln, Düsseldorf, Leipzig, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main und Stuttgart, heißt es in einer Pressemitteilung von Verdi.

Hintergrund für den Streik sind aktuelle Tarifverhandlungen mit dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS) über höhere Löhne für die bundesweit rund 25.000 Beschäftigten der Branche.

Welche Rechte haben Passagiere bei Flugstreichungen?

Der für Donnerstag angekündigte Streik des Sicherheitspersonals an den oben genannten deutschen Flughäfen und die damit voraussichtlich verbundenen Flugausfälle dürften die Reisepläne zahlreicher Menschen durcheinanderbringen. Welche Rechte haben Reisende in so einem Fall?

Bei streikbedingten Flugstreichungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden muss die Airline Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Frist für Alternative setzen

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Dazu rät der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Als Zeitfenster für diese Frist seien zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit angemessen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen, so Degott.

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Bei mehr als vier Stunden Verspätung ist eine anteilige Minderung des Reisepreises möglich. Unter bestimmten Umständen ist gar eine Stornierung der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt.

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Streik als außerordentlicher Umstand

Und was ist mit den Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung? Eigentlich gilt ein Streik des Flughafenpersonals als außerordentlicher Umstand. Reisenden steht bei dieser Bewertung kein Ausgleichsanspruch zu.

Aber: „Es ist die Frage, ob man das doch der Fluggesellschaft zurechnen kann“, sagt Degott. Streikt zum Beispiel das Personal am Check-in-Schalter, welches bei der Airline angestellt ist, kann dies dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft zugerechnet werden, so der Reiserechtler. „In dem Fall würde ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können.“

Diesmal aber streiken die Sicherheitskräfte. Die seien von der Bundespolizei beauftragt, welche für die Fluggastkontrolle an den Flughäfen zuständig sei, erklärt Degott. Damit sei eher fraglich, ob das Versäumnis der Airline zuzurechnen ist. Aber abschließend durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sei diese Frage noch nicht.

Mit Material von dpa

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