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Streik soll am Donnerstag schon wieder zwei große deutsche Flughäfen lahmlegen

In München und Hamburg

Streik an deutschen Flughäfen am Donnerstag – was Reisende wissen müssen

Streik Flughafen Rechte
Wegen Streiks wird es am Donnerstag zu Einschränkungen an zwei deutschen Airports kommenFoto: picture alliance/dpa/Bodo Marks | Bodo Marks

Die Gewerkschaft Verdi hat für Donnerstag an den Flughäfen München und Hamburg zu Streiks aufgerufen. TRAVELBOOK erklärt, welche Rechte betroffene Reisende haben.

Verdi hat für Donnerstag (23. März) eine Fortsetzung der Flughafen-Streiks angekündigt. Von den Ausständen betroffen sind diesmal die Airports München und Hamburg. Am Flughafen München soll der Streik von 8 Uhr früh bis 14 Uhr mittags dauern. Betroffene Passagiere müssten sich sich auf verlängerte Wartezeiten einstellen, mit Flugausfällen sei hingegen nicht zu rechnen, heißt es in einer von Verdi am Montag veröffentlichten Pressemitteilung.

Am Flughafen Hamburg soll der Streik aufgrund von Schichtdiensten bereits in der Nacht von Donnerstag auf Freitag beginnen und 24 Stunden dauern. Erst am vergangenen Freitag hatten Ausstände die Airports Düsseldorf und Köln/Bonn lahmgelegt.

Hintergrund für die Streiks sind die Verhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen. Die Laufzeit des Tarifvertrags von 12 Monaten und den geforderten Mindestbetrag von 500 Euro pro Monat sowie 200 Euro mehr für die Auszubildenden lehnen die Arbeitgeber bislang vehement ab. „Es ist dringend notwendig, die Einkommen am Flughafen zu erhöhen, um Kolleg*innen für die Arbeit am Flughafen zu gewinnen. Sonst droht uns auch in diesem Sommer ein Flugchaos wie bereits im letzten Jahr“, mahnte Manuela Dietz von Verdi Bayern: „Um diese Situation zu ändern, erhöhen wir mit den Warnstreiks nun den Druck bis zur nächsten Verhandlungsrunde“, betonte Dietz.

Wie kommen Betroffene dennoch ans Ziel und wie stehen die Chancen auf Entschädigung? Wir erklären, welche Rechte Passagiere haben, die von den aktuellen Flughafen-Streiks betroffen sind.

Streik an deutschen Flughäfen – diese Rechte haben Passagiere

Laut EU-Recht gilt grundsätzlich: Wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet, muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein. Oder der Umtausch des Flugtickets in eine Bahnkarte, was vor allem bei innerdeutschen Flügen oder Verbindungen in grenznahe Städte wie Basel oder Salzburg oft angeboten wird.

Die Lufthansa etwa bietet eine Service-Seite für Passagiere an, die von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind. Ein Chat-Bot soll dort beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen unterstützen.

Ewig auf eine Ersatzbeförderung warten müssen Passagiere nicht. Sie sollten die Airline per Mail oder über ein Kontaktformular darum bitten, eine andere Reisemöglichkeit zu organisieren und eine Frist für eine Rückmeldung setzen. Als angemessen sieht der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott hier zwei bis drei Stunden an.

Bei dieser Nachricht sollten Fluggäste auch ankündigen, sich sonst selbst um eine alternative Beförderung zu kümmern und die Airline für dadurch anfallende Zusatzkosten – etwa für den neuen Flug und eventuelle Zwischenübernachtungen – in Anspruch zu nehmen. Degott erklärt: „Diese Ankündigung ist wichtig, damit sich die Airline am Ende nicht herausreden kann.“ Es ist wichtig, Rechnungen und Quittungen als Nachweise in so einem Fall gut aufzuheben.

Was steht Passagieren zu, wenn sie vor Ort festhängen?

Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Airport dorthin und wieder zurück sicherstellen.

Können Passagiere das Geld fürs Ticket zurückverlangen?

Bei Annullierungen und Verspätungen ab fünf Stunden haben Reisende auch die Option, das Geld für ihr Ticket samt gezahlten Steuern und Gebühren zurückzuverlangen. Dann ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt.

Aus dem Grund rät etwa Reiserechtler Degott, lieber die Airline in der Pflicht zu lassen, dort unter Fristsetzung auf Ersatzbeförderung zu pochen – und sich dann gegebenenfalls selbst zu kümmern und sich die anfallenden Kosten von der Airline erstatten zu lassen.

Was gilt, wenn Passagiere als Pauschalreisende unterwegs sind?

Sie müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Der ist in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen. Auch für Kosten, die durch eine streikbedingte Verspätung entstehen, könnten Urlauber ihren Veranstalter in die Pflicht nehmen, so die Verbraucherzentralen, etwa für Verpflegung, Unterkunft, nötige Taxifahrten oder Telefonate.

Welche möglichen Entschädigungen stehen Betroffenen zu?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.

Im Fall der aktuellen Flughafen-Streiks sind die Aussichten auf Entschädigungen nach Einschätzung von Claudia Brosche vom Fluggastrechte-Portal Flightright eher mau. Es handele sich um Streiks des Flughafenpersonals und nicht um Streiks der Mitarbeitenden der Airlines oder ihrer Subunternehmen. Deshalb haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Recht. Denn „Airline-externe Streiks“ gelten laut der Expertin als außergewöhnliche Umstände.

Dennoch sind die Fluggesellschaften nicht ganz aus der Pflicht. Sie müssten trotzdem nachweisen können, so Brosche, dass sie mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung oder den Ausfall des Fluges zu verhindern beziehungsweise eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen. „Gelingt ihnen das nicht, können Flugreisende trotzdem Anspruch auf Entschädigung geltend machen.“

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall. Und zwar unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht. Reisende haben auch im Falle eines Streiks am Flughafen das Recht darauf.

Mit Material von dpa und Reuters

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