3. Dezember 2018, 8:12 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Im Ausland kann es passieren, dass verstorbene Urlauber zu Organspendern werden, obwohl sie dies zu Lebzeiten nicht ausdrücklich erlaubt hatten. Manche Länder setzen bei der Organspende auf das Widerspruchsprinzip – unabhängig von der Herkunft des Verstorbenen.
In Deutschland dürfen nach dem Tod eines Menschen nur Organe entnommen werden, wenn der Betroffene zugestimmt hat oder stellvertretend die Angehörigen ihr Einverständnis gegeben haben – doch im Ausland ist das rechtlich zum Teil anders geregelt.
In manchen europäischen Ländern gilt Widerspruchslösung
In Österreich, Italien, Spanien, Frankreich, Slowenien, Belgien und Schweden zum Beispiel gilt die Widerspruchslösung: Dort kann jeder zum Organspender werden, der zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, zum Beispiel durch einen Eintrag in einem zentralen Register.
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Im Ausland gilt das Landesgesetz zur Organspende
Im Ausland gilt nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das jeweilige Landesgesetz zur Organspende, und zwar unabhängig von der Nationalität eines verstorbenen Menschen. Stirbt also ein deutscher Urlauber zum Beispiel auf der Skipiste oder bei einem Verkehrsunfall im Ausland, werde er nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt.
Eine Willensbekundung bei sich zu führen, ist für Touristen nach Einschätzung der BZgA daher sinnvoll. In einigen Ländern kann man sich auch in ein Widerspruchsregister eintragen lassen. Der deutsche Organspendeausweis werde grundsätzlich auch im Ausland als Willensbekundung verstanden. Es biete sich an, vor der Reise den Ausweis in der Sprache des Ziellandes auszufüllen und mitzunehmen. Die BZgA bietet den deutschen Ausweis online in 28 Sprachen an.