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Nach Geiselnahme am Flughafen Hamburg

Diese Rechte haben Passagiere bei außergewöhnlichen Flugausfällen 

Airport Geiselnahme Flugausfälle
Verspätungen und Ausfälle müssen nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs geregelt werden. Foto: Bodo Marks/dpa/dpa-tmn
dpa

06.11.2023, 16:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Die Geiselnahme am Hamburger Flughafen am vergangenen Wochenende ist glimpflich ausgegangen. Es starten und landen wieder Maschinen. Aber was ist mit Passagieren, die von gestrichenen Flügen oder Verspätungen betroffen sind?

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Auch wenn der Flugbetrieb wieder läuft: Vielen Passagieren hat die Geiselnahme am Hamburger Airport am Wochenende wegen Flugausfällen und Verspätungen einen Strich durch ihre Reisepläne gemacht. Einen Anspruch auf Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben betroffene Passagiere in diesem Fall aber nicht, weil „außerordentliche Umstände“ vorgelegen hätten, erklärt der Reiserechtler Paul Degott.

Airlines müssen Hotelkosten übernehmen

Das bedeutet, dass die gestrichenen oder verspäteten Flüge nicht in die Verantwortung der jeweiligen Airline fallen. Die Fluggesellschaften müssen Degott zufolge nur für Hotelkosten von Fluggästen aufkommen, die zum Zeitpunkt der Geiselnahme schon am Airport und von Flugausfällen betroffen waren.

Diese Passagiere haben nun weiterhin Anspruch auf Beförderung mit einem späteren Flug. Wenn sich für sie die Reise jedoch wegen der Verzögerung nun nicht mehr lohnt, können sie alternativ aber auch auf den Flug verzichten und bekommen den vollständigen Flugpreis von der Airline erstattet, erklärt der Reiserechtler.

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Pauschalreisende mit weitergehenden Ansprüchen

Es gibt noch einen Sonderfall. Pauschalreisende hätten weitergehende Ansprüche, wenn ihre Reise verspätet startet, führt Paul Degott aus. „Wer zum Beispiel durch den Vorfall zwei Urlaubstage verliert, hat ohne Wenn und Aber einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter für den anteiligen Reisepreis.“ So könnten etwa bei einer einwöchigen Reise zwei Siebtel des Pauschalpreises mindernd geltend gemacht werden.

Es sei egal, ob der Reiseveranstalter etwas dafür kann oder nicht, sagt Reiserechtler Degott. „Entscheidend ist das Soll-Ist-Verhältnis: Was hat der Kunde gebucht? Urlaub ab dem ersten Tag. Was hat er bekommen? Urlaub ab dem dritten Tag.“

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