14. März 2020, 17:47 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Bahnreisenden: Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden beim Kauf einer Bahncard künftig besser über das Widerrufsrecht informieren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin.
Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs beim Online-Kauf einer Bahncard besser über ihre Rechte informieren.
Unternehmen müssten Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, dass es bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gebe, urteilten die Luxemburg Richter am Donnerstag (C-583/18). Der Online-Kauf einer Bahncard falle unter die entsprechende EU-Richtlinie.
Hintergrund ist eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bahn. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass die Kunden beim Internet-Kauf von Bahncard 25 und 50 über das Widerrufsrecht informiert werden müssten. Zudem müsse ein Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung gestellt werden.
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5,2 Millionen Menschen nutzen Bahncards
Das Oberlandesgericht Frankfurt bat den EuGH um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie. Im konkreten Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und Deutscher Bahn muss nun das Frankfurter Gericht entscheiden. Zur Frage des Widerrufformulars äußerten sich die Luxemburger Richter nicht.
Die Bahncard ist ein seit Jahren gängiges Rabattsystem der Deutschen Bahn, das derzeit rund 5,2 Millionen Menschen nutzen. Die Bahncard 25 bietet 25 Prozent Rabatt und kostet aktuell 55,70 Euro für ein Jahr.