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Überblick

Diese Masken-Regeln gelten im Flugzeug und in der Bahn

Flugzeug Maskenpflicht
Die in Flugzeugen bislang noch geltende Maskenpflicht soll ab dem 1. Oktober bundesweit entfallen Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

30.09.2022, 11:57 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

TRAVELBOOK gibt einen Überblick, was Reisende beachten müssen.

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Seit 1. Oktober an gelten in Deutschland neue Corona-Regeln. Entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats Mitte September beschlossen. Die Neuregelungen betreffen u. a. auch die Maskenpflicht in Bussen, Bahnen und Flugzeugen sowie im ÖPNV. Welche Corona-Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober bis zum 7. April bundesweit für Reisende gelten – TRAVELBOOK hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Muss ich im Flugzeug auch weiterhin eine Maske tragen?

Nein. Ab dem 1. Oktober entfällt die bislang in Flugzeugen geltende Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für den innerdeutschen Flugverkehr als auch für Flüge von und nach Deutschland.

Gibt es eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen?

Ja. Bus- und Bahnreisende sind verpflichtet, im öffentlichen Fernverkehr eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren ist eine einfachere medizinische Maske (OP-Maske) ausreichend.

Welche Corona-Regeln gelten im ÖPNV?

Auch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) muss weiterhin eine FFP-Maske getragen werden. Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen, schreibt die Bundesregierung auf ihrer Webseite.

Allerdings gibt es je nach Bundesland auch Ausnahmen: Wer etwa in Niedersachsen Bus oder Bahn im niedersächsischen Nahverkehr fährt, kann dort künftig auch eine OP-Maske tragen.

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Wird die Maskenpflicht für Innenräume wieder eingeführt?

Neben den bundesweit geltenden Corona-Regeln können die Länder im Bedarfsfall weitergehende Regelungen erlassen. So kann etwa in öffentlich zugänglichen Innenräumen wieder eine Maskenpflicht angeordnet werden. Dies gilt auch für die Bereiche Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Mit einer Ausnahme: „Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind“, heißt es auf der Webseite der Bundesregierung.

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