12. Februar 2026, 10:11 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Die Crews von Deutschlands größter Airline streiken. Viele Flüge fallen aus, Passagiere müssen umplanen. Das sind die wichtigsten Fluggastrechte – von Entschädigung bis Ersatzflug.
Piloten und Flugbegleiter von Lufthansa sind im Arbeitskampf: Das führt zu umfangreichen Flugausfällen am Donnerstag, nur vereinzelte Verbindungen finden sich auf den Abflugplänen großer Airports wie Berlin oder Frankfurt.
Fluggäste sollten laut Lufthansa vor allem auf digitalen Wegen informiert werden und möglichst nicht auf eigene Faust zum Flughafen kommen. Man wolle elektronisch Umbuchungen im großen Umfang anbieten, so Lufthansa. So weit, so gut – dennoch sollten Passagiere ihre Rechte in diesem Fall kennen. Denn womöglich sind auch Entschädigungen drin. Der Überblick.
Übersicht
Entschädigung bei Flugausfall oder Verspätung
Fällt ein Flug wegen eines Pilotenstreiks aus oder kommt es zu erheblichen Verspätungen, können betroffene Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro haben – abhängig von der Flugstrecke. Voraussetzung ist, dass die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug erfolgt oder sich die Ankunft am Zielort um mehr als drei Stunden verzögert.
Auch wenn ein Ersatzflug mehr als eine Stunde früher startet als ursprünglich geplant, kann eine Entschädigung fällig sein. Darauf weist der auf Fluggastrechte spezialisierte Anwalt Matthias Böse hin.
Ein Streik des eigenen Personals zählt dabei nicht als außergewöhnlicher Umstand, mit dem sich Fluggesellschaften von Entschädigungszahlungen befreien könnten. „Das Argument dafür ist, dass die Airline einfach mehr Geld in die Hand nehmen könnte, dann streiken die Piloten nicht – sie könnte das also abwenden“, erklärt Böse. Der Europäische Gerichtshof hatte dies 2021 bestätigt.
Im Gegensatz dazu gelten Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Vulkanausbrüche als außergewöhnliche Umstände, da sie außerhalb des Einflussbereichs der Airlines liegen. Ein bekanntes Beispiel ist der Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island im Jahr 2010, der mit seiner Aschewolke weite Teile des europäischen Luftraums lahmlegte.
Flug annulliert? Diese Rechte haben Reisende
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Anspruch auf Ersatzbeförderung – auch mit anderen Airlines
Wird ein Flug annulliert oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, haben Passagiere laut EU-Verordnung das Recht auf eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung. Dabei muss nicht auf den nächsten Lufthansa-Flug gewartet werden.
„Da sind die Airlines teilweise sehr schwierig“, sagt Rechtsanwalt Böse mit Blick auf seine Erfahrung. Häufig würden Betroffene nur auf andere Lufthansa-Flüge umgebucht – teils mit mehrtägiger Verzögerung. Doch Böse stellt klar: „Also, wenn etwa KLM, Iberia oder British Airways ebenso an das Reiseziel fliegen, muss mich Lufthansa kostenlos auf die frühestmögliche alternative Flugverbindung umbuchen.“
Auch das Portal Flightright betont, dass Fluggesellschaften verpflichtet sind, schnellstmöglich Ersatzverbindungen zu organisieren, auch mit fremden Airlines oder mit Umsteigeverbindungen. Bei innerdeutschen Strecken kommen laut Flightright auch Bahnfahrkarten in Betracht.
Kommt Lufthansa dieser Pflicht nicht nach, dürfen Reisende selbst einen Flug buchen. „Dann darf ich selbst einen anderen Flug buchen und kriege das Geld wieder erstattet“, sagt Böse. Zwar sei dies oft teuer, insbesondere bei kurzfristigen Umbuchungen, aber: Er habe noch keinen einzigen Fall erlebt, in dem ein Gericht dem Passagier das Geld nicht zugesprochen habe.
Wichtig: Bevor man bei einem Streik selbst aktiv wird, sollte Lufthansa die Gelegenheit zur Organisation eines Ersatzflugs bekommen. Die dafür angemessene Frist hängt von der Situation ab. Erfolgt die Annullierung nur kurz vor Abflug, könne bereits eine wenige Minuten kurze Reaktionszeit ausreichend sein, so Böse.
Alternativ ist auch eine Rückerstattung des Ticketpreises möglich – vorausgesetzt, die Verspätung beträgt mehr als drei Stunden oder der Flug fällt aus. Wer diesen Weg wählt, muss die Weiterreise allerdings selbst organisieren. Die Lufthansa ist dann nicht mehr in der Pflicht.
Versorgungsanspruch bei Wartezeiten
Passagiere, die am Flughafen festsitzen, weil ihr Flug verspätet ist oder gestrichen wurde, haben Anspruch auf kostenlose Verpflegung und zwei Telefonate. Je nach Flugstrecke greift dieser Anspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
- ab zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1.500 Kilometer),
- ab drei Stunden bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 Kilometer),
- ab vier Stunden bei Langstrecken (über 3.500 Kilometer).
Müssen Reisende über Nacht bleiben, muss die Airline auch die Hotelkosten übernehmen. „Stellt mir die Lufthansa keine Verpflegung oder kein Hotel, kann ich mich auch selbst kümmern und bekomme das später erstattet“, sagt Böse. Wichtig dabei: Belege unbedingt aufbewahren.
Besonderheiten bei Pauschalreisen
Ist der gebuchte Flug Teil einer Pauschalreise, sollten Betroffene zusätzlich den Reiseveranstalter kontaktieren. Dieser ist verpflichtet, für Ersatzverbindungen zu sorgen. Die Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline bleiben dabei bestehen.
Allerdings: Fordert man auch vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises wegen entgangener Urlaubstage, werden solche Zahlungen mit der Airline-Entschädigung verrechnet.
Immerhin: Der aktuelle Streik dauert nur einen Tag, für Freitag rechnet Lufthansa nach eigenen Angaben wieder mit der Rückkehr zum normalen Flugplan.
Mit Material von dpa