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30.000 Deutsche direkt betroffen

Was der Krieg gegen den Iran für Reisende bedeutet

Gestrichene Flüge von Emirates in London Gatwick
Etliche Reisende weltweit sind von den Auswirkungen des Irankriegs betroffen – etwa durch gestrichene Flüge, wie hier von Foto: AFP via Getty Images
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Anna Wengel
Freie Autorin

2. März 2026, 17:00 Uhr | Lesezeit: 10 Minuten

Seit Beginn des Irankriegs am Wochenende sitzen etliche Reisende in der Kriegsregion fest, insbesondere in den Golfstaaten. Zahlreiche weitere sind weltweit von gestrichenen Flügen betroffen. Es herrscht Chaos. TRAVELBOOK informiert, was der Irankrieg für Reisende bedeutet, welche Möglichkeiten es bislang gibt und welche Rechte Reisende haben.

Flüge gestrichen, Kreuzfahrten gestoppt, Passagiere gestrandet – die Eskalation im Nahen Osten hat Auswirkungen auf hunderttausende Reisende in der Region sowie darüber hinaus. Allein 30.000 Deutsche sollen laut des Deutschen Reiseverbands (DRV) direkt betroffen sein, weil sie vor Ort sind oder Flüge über eines der Drehkreuze im Nahen Osten gebucht haben. Teils sind die Lufträume geschlossen, mehrere Flughäfen wurden bei iranischen Angriffen beschädigt. Wie viele Deutsche sich aktuell in der Region aufhalten, ist unklar. Die Lage ist ungewiss, von der deutschen Regierung gibt es erst einmal wenig Hoffnung. Eine Übersicht.

Auch Flughäfen unter Beschuss

Am Samstagmorgen (28. Februar 2026) begannen Israel und die USA, den Iran gezielt mit Luftschlägen zu attackieren. Dabei wurden der religiöse Führer Ajatollah Ali Chamenei sowie zahlreiche hochrangige Mitglieder des Mullah-Regimes getötet. Iran reagierte auf die Angriffe mit massiven Luftschlägen gegen Israel sowie verschiedene Ziele auf der Arabischen Halbinsel: darunter Dubai, Abu Dhabi und Bahrain. Die USA haben in verschiedenen benachbarten Golfstaaten Militärstützpunkte installiert. Die Vergeltungsschläge treffen jedoch auch Flughäfen, Hotels und andere zivile Orte.

So wurde etwa ein, wie der „Spiegel“ schreibt, „mutmaßlicher Angriff“ auf den Flughafen in Dubai verübt, bei dem vier Menschen verletzt wurden. In Dubai brannte zudem das Wahrzeichen der Stadt, das Luxushotel Burj Al Arab auf seiner künstlich angelegten Insel. Am internationalen Flughafen in Bahrain entstand infolge eines Drohnenangriffs ein Sachschaden und auch am Flughafen von Abu Dhabi gab es einen Einschlag.

Flugverkehr stark beeinträchtigt

Der internationale Flugverkehr in der Region ist seit Beginn des Irankriegs massiv gestört. Wichtige Drehkreuze sind geschlossen oder stark eingeschränkt. Viele Fluggäste sitzen in der Golfregion, aber auch an anderen Orten fest. Tausende Flüge wurden bereits gestrichen oder umgeleitet.

Unter anderem hat etwa die Lufthansa nach „Spiegel“-Angaben ihre Flüge von und nach Tel Aviv, Beirut und in den Oman bis zum 7. März gestrichen. Gleiches galt vergangenes Wochenende für Flüge von und nach Dubai. Darüber hinaus habe die Airline mitgeteilt, dass sie bis zum 7. März nicht durch den israelischen, libanesischen, jordanischen, irakischen und iranischen Luftraum fliegen werde. Ähnlich ist die Reaktion etlicher großer und kleiner Fluggesellschaften. Qatar Airways etwa streicht seine Flüge angesichts des geschlossenen Luftraums über Katar vorerst komplett. Für Fluggäste könnten die ausfallenden Drehkreuze und umgeleiteten Flüge sich in Zukunft sogar zusätzlich bemerkbar machen. Der „Guardian“ prophezeit laut „Spiegel“-Angaben bereits jetzt, dass die Fluggesellschaften die höheren Kosten, die durch die Umwege entstehen, auf die Fluggäste umwälzen könnten, sollte der Konflikt länger bestehen bleiben.

Emirate zahlen Unterbringung und Verpflegung

In den Vereinigten Arabischen Emiraten wurden bislang rund 20.200 Fluggäste durch Flughäfen und nationale Airlines betreut, schreibt die „Tagesschau“ und beruft sich auf die dortige Generalbehörde für Zivilluftfahrt. Die Passagiere vor Ort werden demnach mit Übergangsunterkünften, Mahlzeiten und Erfrischungen versorgt. Für die Kosten aufkommen müssen sie nicht, wollen die VAE „alle Unterbringungs- und Verpflegungskosten für betroffene und gestrandete Passagiere“ übernehmen, wie die Behörde mitteilte.

Neben Flügen sind auch Kreuzfahrten von dem Krieg betroffen. So liegen etwa zwei Kreuzfahrtschiffe des Anbieters TUI Cruises fest, Mein Schiff 4 und Mein Schiff 5. Der Anbieter erklärt auf seiner Website: „Aufgrund der weiterhin dynamischen Situation in der Region sowie eingeschränkter Flugverbindungen stehen wir in engem Austausch mit den Fluggesellschaften, um eine verlässliche Planung der Rückreisen zu ermöglichen.“ Sobald belastbare Informationen vorlägen, informiere man „die betroffenen Gäste unmittelbar“.

Auswärtiges Amt rät, Warnungen ernst zu nehmen

Das Auswärtige Amt hatte nach dem Kriegsbeginn eine Eilmeldung herausgegeben, in der es vor Reisen in die folgenden Staaten warnt: Israel/Palästinensische Gebiete, Libanon, Jordanien, Syrien, Irak, Iran, Bahrain, Kuwait, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Katar und Jemen. Die Behörde erklärt: „Mit weiteren Angriffen muss gerechnet werden.“ Laut dem Auswärtigen Amt sind die Lufträume von Israel und Iran gesperrt, jederzeit könne es darüber hinaus zur Sperrung weiterer Lufträume in der Region kommen. „Mehrere Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb in der Region eingestellt“, ergänzt das Amt. Für Iran und Israel galt bereits vor diesem Kriegsausbruch neben der Reisewarnung auch eine Forderung zur Ausreise, für den Libanon wurde die Ausreiseaufforderung laut der „Tagesschau“ jetzt hinzugefügt.

Wer sich in der Region aufhalte, solle sich umgehend auf der Krisenvorsorgeliste ELEFAND registrieren, schreibt das Amt. Nach Angaben des Auswärtigen Amts stehen bereits mehr als 10.000 Deutsche darauf, wie mehrere Medien übereinstimmend berichten. Das können Urlauber sein, ebenso wie Deutsche, die vor Ort leben. Darüber hinaus rät das Amt, „Warnungen vor bevorstehenden Luftangriffen ernst“ zu nehmen und „bei Alarm umgehend nahegelegene Schutzräume oder das Innere eines Gebäudes“ aufzusuchen und sich von Fenstern fernzuhalten. Außerdem sollen sich Reisende und alle anderen vor Ort informiert halten und den Anweisungen der Behörden und Sicherheitskräfte folgen. Bei Fragen zu gebuchten Flügen verweist das Amt auf die entsprechende Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter.

Keine Fotos von beschädigten Gebäuden im Iran

In seinen Reisehinweisen zum Iran erklärt das Amt neben der dringenden Warnung und Ausreiseaufforderung, die deutsche Botschaft in Teheran könne zurzeit „nur eingeschränkt konsularische Hilfe vor Ort leisten“. Neben der Registrierung bei ELEFAND rät das Amt allen Deutschen im Iran, auch die Notfall-Benachrichtigung per SMS freizuschalten. Darüber hinaus rät das Auswärtige Amt zur „äußersten Zurückhaltung bei Foto- und Videoaufnahmen“. Insbesondere auf „Aufnahmen von Einrichtungen, die von Bomben-, Raketen-, Drohneneinschlägen getroffen wurden und Schäden aufweisen“ solle man verzichten, da auch hier die Gefahr besteht, von iranischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Zudem solle man Demonstrationen und andere Menschenansammlungen weiträumig meiden und auf eine Vorratshaltung von Wasser, Lebensmitteln, Medikamenten, Treibstoff und mobiler Kommunikation achten.

„Israel befindet sich formell im Kriegszustand“, erklärt das Auswärtige Amt in den Reisehinweisen zu dem Land. Weiterhin warnt es vor Reisen nach Israel, in den Gazastreifen und in das Westjordanland. Wer im Gazastreifen oder im Westjordanland sei, solle – „sofern möglich“ – umgehend ausreisen. Reisende in den Vereinigten Arabischen Emiraten fordert das Amt in seinen Reisehinweisen zusätzlich auf, die Informationen von NCEMA (National Emergency Crisis and Disasters Management Authority der VAE) zu beachten.

Wann wird evakuiert?

Die Lage für Reisende in der Golfregion ist angesichts des Irankriegs ungewiss. Angesichts der geschlossenen Lufträume ist eine Ausreise aktuell in den meisten Fällen nicht möglich. Doch es gibt einen Lichtblick für Reisende. Nachdem sich Außenminister Johann Wadephul in der ARD-Sendung „Caren Miosga“ zum Irankrieg und zur Lage der Reisenden in dem Krisengebiet mit wenig Hoffnung auf eine schnelle Lösung äußerte, gibt es nun doch Hoffnung. Demnach werden Krisenteams nach Doha und Oman geschickt. Maschinen sollen bereitgestellt werden, damit vulnerable Gruppen ausgeflogen werden können. Aktuell laufen Absprachen mit den Fluggesellschaften. US-Präsident Donald Trump rechnet mit einer Kriegsdauer von vier Wochen.

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Aussichten unklar

Der Deutsche Reiseverband erklärt in einer Mitteilung von Samstag: „Die Sicherheitslage in der gesamten Region ist aktuell äußerst volatil.“ Wie lange die Sperrungen der Lufträume andauern, „ist derzeit unklar“. Wer wegen der Luftraumsperrungen nicht nach Hause fliegen könne, werde von seinem Reiseveranstalter betreut „und notfalls sicher untergebracht“. Die Reiseveranstalter stünden in engem Kontakt mit den Behörden vor Ort und informierten ihre Kunden, sobald Rückreisen möglich würden.

Der DRV rät Kunden von Reiseveranstaltern jedoch dringend, „weiterhin den Anweisungen der örtlichen Behörden zu folgen sowie in ihrem gebuchten Hotel zu bleiben und sich nicht eigenständig zum Flughafen oder in das Nachbarland zu begeben“. Laut der WELT sagte eine Sprecherin des Auswärtigen Amts zudem: „Reisende in der Region sind aufgerufen, kommerzielle Ausreisemöglichkeiten zu prüfen und sich dazu unmittelbar bei Reiseveranstaltern bzw. Fluggesellschaften zu informieren.“

Welche Rechte haben Reisende?

Angesichts gestrichener und verschobener Flüge sowie unterbrochener oder notgedrungen verlängerter Urlaube, stellt sich bei vielen Reisenden spätestens nach ihrer sicheren Rückkehr die Frage nach den eigenen Rechten. Zwar kam der Krieg bei spontan gebuchten Reisen vielleicht nicht gänzlich überraschend, doch die Auswirkungen treffen viele Urlauber unvorbereitet. Insbesondere jene, die sich in den Golfstaaten aufhalten oder aus anderen Erdteilen über die dortigen Drehkreuze reisen wollten. Und auch wer nicht unmittelbar betroffen ist, in den kommenden Wochen oder Monaten jedoch eine Reise in die Region oder einen Flug über eines der Drehkreuze geplant hat, fragt sich mitunter, ob sich diese nun ohne Weiteres absagen, verschieben oder ändern lässt. TRAVELBOOK hat bei Rechtsanwalt Jan Bartholl nachgefragt.

Der Berliner Anwalt erklärt: „Reisende haben gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Heimreise beziehungsweise Rückbeförderung zum Heimatort. Der Reiseveranstalter muss eine Ersatzbeförderung organisieren und die Mehrkosten tragen, wenn der ursprüngliche Flug storniert worden ist“. Biete der Veranstalter keine akzeptable Lösung, können Reisende „im Rahmen des Rechts auf Selbstabhilfe in Eigenregie eine Rückreise organisieren. Die Kosten können sie im Nachgang vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

Kann man den geplanten Urlaub stornieren?

Auch für alle Pauschalreisenden, die ihre gebuchte Reise angesichts des Irankriegs nicht antreten möchten, hat der Rechtsanwalt gute Nachrichten. Er erklärt: „Niemand muss sehenden Auges in ein Kriegsgebiet reisen oder sich in Gefahr begeben“. In Fällen von gewaltsamen Konflikten zwischen Staaten, wie dem aktuellen Irankrieg, können Pauschalreisende ihren Urlaub gemäß § 651 h BGB kostenfrei stornieren. „Das kostenlose Stornierungsrecht gilt im Übrigen für alle betroffenen Zielgebiete, nicht nur für den Iran“, erklärt Bartholl.

Die gesetzliche Voraussetzung sei, „dass am Urlaubsort ,oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.’“ Diese Beeinträchtigung sei für sämtliche Reiseländer in und um den vorliegenden Konflikt, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, erfüllt. Bartholl erklärt: „Warnhinweise des Auswärtigen Amtes gelten als ein Indiz für die Gefährdung vor Ort und für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung“. Wer seine Reise storniere, könne den vollen Reisepreis vom Reiseveranstalter verlangen. Einen Gutschein können, müssen Reisende aber nicht akzeptieren. Bartholl ergänzt: „Für Kreuzfahrten gelten die gleichen Regeln wie für Pauschalreisen.“

Für diejenigen, die Flüge und Unterkunft getrennt gebucht hätten, gelte der Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651 h BGB jedoch nicht. „Individualreisende müssen die Kündigung direkt gegenüber dem Vertragspartner (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber) geltend machen und durchsetzen“, erklärt Bartholl. Er ergänzt: „Die Rechtsdurchsetzung im Falle von Stornierungsansprüchen ist im Falle einer Individualreise wesentlich schwieriger als bei einer Pauschalreise.“

 

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