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Nachgefragt beim Anwalt

Flug fällt wegen Corona aus – sollte ich einen Reisegutschein annehmen?

Viele Flüge sind momentan storniert worden. Als Entschädigung bieten die meisten Airlines Gutscheine an. Sollte man sie annehmen?
Viele Flüge sind momentan storniert worden. Als Entschädigung bieten die meisten Airlines Gutscheine an. Sollte man sie annehmen? Foto: Getty Images
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TRAVELBOOK Redaktion

06.04.2020, 10:33 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Die meisten Urlaube der vergangenen und auch kommenden Wochen sind wegen der weltweit grassierenden Corona-Pandemie abgesagt. Normalerweise gibt es, wenn eine Reise nicht stattfinden kann, eine Rückzahlung. Doch aktuell bieten die meisten Reiseunternehmen, Fluggesellschaften und Reedereien nur noch Reisegutscheine an. Sollte ich diese annehmen? TRAVELBOOK hat beim Rechtsanwalt nachgefragt.

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Die Corona-Pandemie trifft die Reisebranche aktuell mit voller Wucht. Weltweit gehen die Verluste jetzt schon in die Milliarden und ein Ende ist noch nicht absehbar. Deswegen bitten viele Reiseveranstalter ihre Kunden, bei stornierten Reisen statt auf eine Rückzahlung, auf einen Reisegutschein zu setzen. Mittlerweile hat sogar die Bundesregierung für eine Gutschein-Lösung bei abgesagten Reisen und Kultur- oder Sportveranstaltungen entschieden – die muss allerdings noch von der EU-Kommission abgesegnet werden.

Doch schon jetzt sind viele Betroffene unsicher: Sollte ich so ein Angebot annehmen? Kann ich überhaupt ablehnen? Und welche Risiken muss ich im Zweifelsfall tragen? TRAVELBOOK hat beim Rechtsanwalt Jan Bartholl nachgefragt.

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Bislang galt gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung

Viele Anbieter, vor allem Fluggesellschaften, bieten aktuell gar keine Rückerstattung mehr an. Dazu zählen neben Billig-Airlines wie Ryanair auch Lufthansa, KLM und Emirates. Eigentlich steht den Passagieren laut EU-Recht eine Rückzahlung zu, erklärt Bartholl. „Die aktuelle Rechtslage ist ganz eindeutig: Reisende Fluggäste haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung und Rückzahlung zu 100 Prozent in Geld, innerhalb von 14 Tagen zu leisten vom Reiseveranstalter, innerhalb von 7 Tagen von der Fluggesellschaft.“

Doch wenn es nach dem „Corona-Kabinett“ der Bundesregierung geht, soll dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden. Nun entscheidet die EU-Kommission in Brüssel über den Fall.

Reisegutschein – ein Risiko?

Laut Jan Bartholl gibt es drei große Probleme bei Reisegutscheinen im Vergleich zu einer Geld-Rückerstattung. Erstens: Die Bindung an den Aussteller des Gutscheins. „Wenn Sie einen Gutschein von z.B. Ryanair bekommen, sind Sie dazu gezwungen, auch wieder mit Ryanair zu fliegen und können nicht auf z.B. Lufthansa umsteigen“, sagt Bartholl.

Ein zweiter Negativ-Punkt ist, dass sich der reelle Wert des Gutscheins verändern kann. Bartholl erklärt: „Fakt ist, dass Reisen sehr wahrscheinlich deutlich teurer wird. Es kann also sein, dass Sie bei einem Gutscheinwert von 500 Euro im nächsten Jahr gar keinen Flug mehr für diesen Preis bekommen.“

Allerdings: Das Insolvenzrisiko soll bei dem neuen Gesetz der Bundesregierung wegfallen. Bislang war es so, dass im Fall einer Pleite der Kunden auf den Kosten sitzengeblieben wäre. Nun hat aber der Tourismusbeauftragte der Regierung mitgeteilt, die Bundesregierung wolle Reisegutscheine absichern. Kein Kunde dürfe sein Geld verlieren.

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Wann sollte ich einen Reisegutschein annehmen?

Auch wenn es laut Bartholl immer sinnvoller sei, das Geld statt eines Gutscheins zurückzufordern, kann man als Kunde dennoch einen Gutschein annehmen. Grundlage dafür ist aber großes Vertrauen zum Vertragspartner.

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Grundsätzlich könnte sich die Rechtslage natürlich bald sowieso ändern. Nach den neuen Regelungen würden die Reisegutscheine die Ticketerstattung ersetzen – man müsste den Gutschein also annehmen. Diese Gutscheine wären dann bis Ende 2021 gültig und würden erst danach in Geldwert ersetzt werden. Ausnahmelösungen soll es nur für Härtefälle geben.

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Allerdings gilt bislang: Die aktuelle Rechtslage hat sich noch nicht geändert. Deswegen rät Bartholl den Kunden, die keinen Gutschein akzeptieren müssen, jetzt noch genau das schriftlich niederzulegen – z.B. per Einschreiben.

„Theoretisch ist es zwar möglich, dass das Gesetz auch rückwirkend gilt, aber dagegen könnte man vermutlich gerichtlich vorgehen“, so Bartholl zu TRAVELBOOK.

Themen: Coronakrise
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