Direkt zum Inhalt wechseln
logo Deutschlands größtes Online-Reisemagazin
Zehntausende Reisende betroffen

Streik an Flughäfen: Die 4 wichtigsten Fragen & Antworten

Reisende müssen sich wegen Streiks an Flughäfen auf erhebliche Behinderungen im Flugverkehr einstellen
Reisende müssen sich wegen Streiks an Flughäfen auf erhebliche Behinderungen im Flugverkehr einstellen Foto: Getty Images
TRAVELBOOK Logo
TRAVELBOOK Redaktion

26.04.2016, 16:47 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Am Mittwoch werden sich wieder Tausende Passagiere an deutschen Flughäfen ärgern: Wegen eines Streiks wird es zu Verspätungen und Flugausfällen kommen. Was Passagiere jetzt wissen sollten – die wichtigsten Fragen und Antworten.

Artikel teilen

1. An welchen Airports wird gestreikt?
Verdi hat für Mittwoch, den 27. April, Streiks an den Flughäfen Frankfurt/Main, München, Düsseldorf, Köln/Bonn, Dortmund und Hannover-Langenhagen angekündigt. Laut Lufthansa kann auch am Dienstag schon der Flughafen in Bremen betroffen sein. Bestreikt werden sollen etwa Bereiche der Bodenabfertigung, zum Teil wurde auch die Flughafenfeuerwehr zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Lufthansa geht davon aus, dass es etwa an den Drehkreuzen Frankfurt und München zu massiven Flugausfällen kommen wird.

2. Ist mein Flug betroffen?
Fluggäste sollten in jedem Fall ihren Flugstatus überprüfen. Bei Eurowings geht das unter www.eurowings.com/de/informieren/flugstatus.html und bei Lufthansa unter www.lufthansa.com/de/de/Ankunft-und-Abflug und bei Air Berlin unter www.airberlin.com/de/site/aims.php im Internet. Fluggäste anderer Airlines können sich auch auf den Homepages der Flughäfen informieren.

3. Muss ich bei Umbuchungen mit zusätzlichen Kosten rechnen?
Bei Lufthansa können Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, kostenlos stornieren. Bei einem innerdeutschen Flug lässt sich das Ticket in eine Bahnfahrkarte umwandeln. Soll der Flug stattfinden, dürfen Passagiere trotzdem einmalig kostenlos umbuchen. Das gilt für Fluggäste, die ein Ticket von Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines oder Brussels Airlines am 26. April von, nach oder über Bremen oder am 27. April von, nach oder über Frankfurt, München, Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover haben. Das Ticket muss vor dem 25. April ausgestellt worden sein und das neue Reisedatum vor dem 31. Mai liegen. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort und die Serviceklasse beibehalten werden. Findet der Flug statt und der Passagier möchte nicht umbuchen, sollte er mit ausreichend Zeit zum Flughafen anreisen, weil es zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Auch Eurowings bietet an, annullierte Flüge kostenfrei zu stornieren. Wer ein Eurowings Ticket für Flüge am 27. April von/nach Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover hat, darf einmalig kostenfrei umbuchen. Auch hier muss das Ticket vor dem 25. April ausgestellt worden sein und der neue Flug vor dem oder am 31. Mai liegen. Tickets für innerdeutsche Flüge, die annulliert wurden, können in Zugfahrkarten umgewandelt werden.

Air Berlin bietet Passagieren, deren Flug wegen des Streiks gestrichen wurde, an, auf ein Datum zwischen dem 28. April und 4. Mai auf der gleichen Strecke umzubuchen. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, rät die Airline, sich an den jeweiligen Reiseveranstalter zu wenden.

4. Was steht mir rechtlich zu?
Wird der Flug gestrichen, muss die Airline dem Passagier nach EU-Recht eine Ersatzbeförderung anbieten oder der Passagier kann stornieren. Eine Entschädigung bekommt der Fluggast nicht, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. «Ein Streik entlastet die Airline, wenn sie alles getan hat, um die Passagiere dennoch zu befördern.» Sie verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 138/11).

Verspätet sich der Abflug, stehen dem Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Betreuungsleistungen zu: auf der Kurzstrecke ab einer Verspätung von mindestens zwei Stunden, auf der Mittelstrecke ab drei Stunden und auf der Langstrecke ab vier Stunden. Geht der Flug erst am nächsten Tag, muss die Airline auch eine Hotelübernachtung und den Transfer bezahlen, erklärt die Reiserechtsexpertin. Ab einer mindestens fünfstündigen Abflugverspätung können Passagiere außerdem kostenlos stornieren, wenn sie sich entscheiden, doch nicht mehr warten zu wollen. Sie bekommen dann ihr Geld zurück.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, wenden sich die Passagiere an ihren Reiseveranstalter. Der muss für eine schnelle Ersatzbeförderung sorgen. „Ich habe auf jeden Fall Minderungsansprüche“, sagt Fischer-Volk. Ab der fünften Abflugsverspätungsstunde seien das etwa fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde. Verpasst der Reisende durch die Verspätung bereits einen Ausflug am Urlaubsort, bekomme er auch dafür eine Minderung. Verkürzt sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich, kann der Gast die Reise auch stornieren. Er bekommt den Reisepreis zurück, aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden – denn für den Streik trägt der Veranstalter keine Schuld.

Die besten Reise-Angebote & -Storys: Jetzt für den TRAVELBOOK-Newsletter anmelden!

TRAVELBOOK Escapes  – kostenlos anmelden und bis zu 70 Prozent beim Urlaub sparen

Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale-Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.